Spätestens als die Staatsanwaltschaft Hannover die Aufhebung seiner Immunität als Bundespräsident beantragt hat, um wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermitteln zu können, war Christian Wulff politisch erledigt. Folgerichtig trat er, der ranghöchste Mitarbeiter des öffentlichen Diensts in Deutschland, von seinem Amt zurück. Auch der Rest ist jüngste Geschichte: Das Ermittlungsverfahren mündete in einer Anklage. Im Hauptverfahren vor dem Landgericht Hannover wurde Christian Wulff vom Vorwurf der Vorteilsnahme freigesprochen.
Besteht der Verdacht der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) gegen einen Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst an weniger prominenter Stelle arbeitet, drängt sich dem ein Rücktritt nicht unbedingt auf. Freiwillig dürfte er nur selten vorkommen. Scheinbar auch dann, wenn die Vorwürfe erwiesen sind. Wer in einer solchen Situation nicht geht, wird gegangen, mit einer fristlosen Kündigung. Zu Recht, findet das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Außerordentliche Kündigung wegen Vorteilsannahme im öffentlichen Dienst
Es hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt.
Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht, so das Landesarbeitsgericht.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500 Euro. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als wirksam an.
Das Landesarbeitgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung ebenso für rechtswirksam gehalten. Nach Auffassung des Landesarbeitgerichts ist der Arbeitnehmer der Vorteilsannahme dringend verdächtig und hat zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2014, 9 Sa 1335/13