Zur Verschärfung des Dopingstrafrecht hat Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback am 17.03.2014 einen Entwurf für ein Sportschutzgesetz vorgestellt. Ziel des Gesetzes soll sein, Doping im Spitzensport mit dem Strafrecht zu erreichen und so zu bekämpfen. Insgesamt sei der Entwurf ein umfassendes und breit aufgestelltes Regelwerk zur Bekämpfung strafwürdigen Verhaltens im Sport, so Bausback.
Der Entwurf des „Gesetz zum Schutze der Integrität des Sports“ oder Sportschutzgesetz (SportSG) enthält folgende Verschärfungen bisher geltenden Dopingstrafrechts:
- Einen Straftatbestand des Dopingbetrugs, der über die bisherigen Vorschläge hinausgehend unter bestimmten Umständen auch die Anwendung von Doping außerhalb des Wettkampfs, also im Training unter Strafe stellt.
- Die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln und Dopingwirkstoffen.
- klar formulierte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden ohne Einschränkung auf die Verwendung von Stoffen;
- Umfassende Strafvorschriften gegen den Dopingmittelhandel, allen voran den Straftatbestand des Handeltreibens.
- Einen erhöhten Strafrahmen für Dopingvergehen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)
- Erweiterung der Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung;
- Erweiterung des Vortatenkatalogs für Geldwäsche
Die bisherigen Regelungen des Arzneimittelgesetz (AMG) würden mit dem vorgeschlagenen Sportschutzgesetz hinfällig und verschärft werden. Gezielt wird vom Sportschutzgesetz auf den Spitzensport, ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden werden noch mehr als bisher aber auch Breiten- und Freizeitsportler rücken.
Verschärfung des Dopingstrafrecht durch Wegfall der geringen Menge Dopingmittel
Vor allem die uneingeschränkte Strafbarkeit des Besitz von Dopingmitteln – unabhängig vom Erreichen einer bisher für die Strafbarkeit laut AMG notwendigen nicht geringen Menge – ist problematisch. Was unter Dopingmitteln verstanden wird, soll sich nach (auch) dem Gesetzentwurf aus einer Anlage zum Gesetz ergeben. Wie schon bisher soll das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt sein, diese Anlage hinsichtlich neuer Dopingstoffe und Dopingmethoden durch Rechtsverordnungen fortzuschreiben. Die bereits heute bestehenden erheblichen Unsicherheiten darüber, der Besitz welcher Substanzen als Dopingmittel aktuell strafbar ist, verschärfen sich, da eine nicht geringe Menge nicht mehr erreicht werden muss.
Mit dem geplanten Wegfall der Grenze zur nicht geringen Menge im Zusammenspiel mit Strafschärfungen, drohen bei erwiesener Tat erhebliche Freiheits- und Geldstrafen. Einhergehend mit der erhöhten Strafbarkeit droht ein erhöhter Verfolgungseifer. Es ist zu erwarten, dass die im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehenden Zwangsmittel wie Hausdurchsuchungen und andere grundrechtseinschränkende Maßnahmen im Falle der Umsetzung des Gesetzesentwurfs deutlich öfter als bisher schon ausgeschöpft werden. Dafür spricht auch, dass die Erweiterung der Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung um Dopingstraftaten im Gesetzentwurf gleich mitgeplant ist.
Link zur Pressemitteilung des Bayerischen Justizministeriums vom 17.03.2014