Um Doping im Sport effektiver zu bekämpfen, hat der Bundestag im Herbst 2015 das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) verabschiedet. Seit dem 18.12.2015 ist es nun in Kraft. Darin findet sich erstmals ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdoping und den Umgang mit Dopingmitteln. Die Gesetzesbegründung bezeichnet dies als Kern der Neuausrichtung der Dopingbekämpfung und begründet sie damit, so die Integrität des Sports zu schützen.
Neu: Selbstdoping ist strafbar
Bisher war vor allem der Umgang mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings bei anderen strafbar. Damit waren Ärzte, Trainer und Betreuer Adressaten des Dopingstrafrechts. Mit dem AntiDopG gerät auch der Athlet selbst in den Fokus der Strafverfolger. Der Athlet macht sich strafbar, wenn er Dopingmittel einnimmt oder Dopingmethoden anwendet, das so genannte Selbstdoping, und dabei die Absicht hat, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 7 AntiDopG.
Ebenfalls strafbar macht sich derjenige, der in Deutschland gedopt bei Wettbewerben des organisierten Sports antritt. So erreichen die neuen Strafdrohungen auch Athleten, die im Ausland – außerhalb der Reichweite deutscher Gesetze – dopen und dabei dort häufig nicht gegen Strafgesetze verstoßen. All das gilt allerdings nur für Spitzensportler, und damit die Athleten, die auch bisher schon im Rahmen von Wettkämpfen Dopingkontrollen unterlagen oder solche, die erhebliche Einnahmen mit ihrem Sport erzielen.
Es ist bemerkenswert, dass der strafrechtliche Schutz der Integrität des Sports, der mit dem AntiDopG erreicht werden soll, allein auf Spitzensportlern zielt und den Breitensport völlig außer Acht lässt.
Was ändert sich für Freizeitsportler?
Für den Breitensportler und Freizeitsportler ändert sich mit dem AntiDopG im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) wenig. Das Verbot des Selbstdoping betrifft ihn nicht. Es bleibt dabei, dass es strafbar ist, Dopingmittel herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, abzugeben, zu verschreiben oder in den Verkehr zu bringen, § 2 Abs. 1 AntiDopG.
Genauso strafbar macht sich derjenige, der Dopingmittel „in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erwirbt, besitzt oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringt“, mit letzterem ist die Einfuhr beziehungsweise Durchfuhr der Dopingmittel gemeint, § 2 Abs. 3 AntiDopG. Dazu erfahren Sie hier mehr.
Auch die Strafandrohungen der erwähnten Strafvorschriften des AntiDopG ändern sich im Vergleich zu denen des AMG nicht. Die Strafrahmen entsprechen denen des § 95 Abs. 1 AMG. Sie sehen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren vor.
Das AntiDopG lässt die Frage offen, wie die Integrität des Sports – Fairness und Chancegleichheit – effektiv geschützt werden soll, wenn Betrügereien mit Doping und Selbstdoping für die breite Masse der Sportler keine Konsequenzen haben.
Zum Thema: Dr. Ali B. Norouzi, Kritik am neuen Anti-Doping-Gesetz, Legal Tribune Online, 04.01.2016, www.lto.de/persistent/a_id/18010/