Anti-Doping-Gesetz: Neuregelung der Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) war der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln nur dann strafbar, wenn es um nicht geringe Mengen ging. Das Anti-Doping-Gesetz sieht nun eine Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln ohne mengenmäßige Beschränkung vor, wenn sie dem Selbstdoping von Leistungssportlern dienen sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass die sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports durch ihre „sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang“ verschaffen wollen oder „als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen“ unterliegen.

Das Anti-Doping-Gesetz richtet sich nicht nur an Leistungssportler

Für Personen, die keine Leistungssportler sind, regelt das Anti-Doping-Gesetz die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen. Was eine nicht geringe Menge ist, wird für jedes Dopingmittel in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung festgelegt. Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Erwerb oder Besitz zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfolgen. Die Dopingmittel müssen also der Leistungssteigerung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dienen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistungssteigerung bei sportlichen Aktivitäten im Wettkampf, Training oder in der Freizeit erfolgt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anti-Doping-Gesetz reicht der Strafrahmen für den Besitz oder Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Doping im Sport von der Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Damit bleiben Amateure und Breitensportler und insbesondere auch Kraftsportler und Bodybuilder im Blick der Ermittlungsbehörden. Letztere vor allem deshalb, weil die straflose geringe Menge Dopingmittel regelmäßig schon beim Erwerb oder Besitz einer einzelnen Kur überschritten sein dürfte.

Den vorhandenen Verfolgungsdruck bestätigt ein Staatsanwalt der Schwerpunktstaatsanwalt zur Verfolgung von Doping in Freiburg, der sich in einem am 05.11.2016 von der taz veröffentlichten Interview (www.taz.de/!5351216/) wie folgt äußerte:

„Neben der Schaffung der Selbstdoping-Tatbestände wurden in das Anti-Doping-Gesetz Handlungsvarianten aufgenommen, welche die Strafverfolgung des Vertriebs und des Bezugs von Dopingmitteln erleichtern. Das hilft uns bei dem Großteil unserer Verfahren, die den Handel mit Steroiden in der Kraftsport- und Bodybuilding-Szene betreffen.“

Dass damit nicht nur die die Verkäuferseite unter Druck gerät, zeigen eindrucksvoll die aktuellen Ermittlungsverfahren gegen Kunden des Untergrundlabors Gencimed. Nachdem deren Betreiber verurteilt wurden, wird nun gegen Kunden ermittelt, die dort Steroide und Anabolika erworben haben sollen.