Rechtsanwalt für Strafrecht: Strafvollstreckung / Strafvollzug
Effektive und an den Rechten des Mandanten orientierte anwaltliche Beratung endet nicht mit dem Urteil. Insbesondere dann nicht, wenn es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gekommen ist.
Regelmäßig tauchen im Zusammenhang mit dem Haftantritt oder des Vollzugs selbst Fragen auf, die eine solche Beratung rechtfertigen. Gerade bei der Durchführung des Vollzugs kann eine engagierte Interessenwahrnehmung gegenüber der Vollzugsanstalt oder – sofern dies nicht zielführend erscheint – über die Strafvollstreckungskammer, die Haftverhältnisse zu Gunsten des Betroffenen beeinflussen.
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung
Gleiches gilt für die vorzeitige Entlassung und die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung. Nach dem Gesetz ist dies nach Verbüßung der Hälfte bzw. Zweidritteln der Strafe möglich. Für erstmals in Strafhaft befindliche Täter (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) besteht eine gute Chance, nach der Verbüßung von zweidritteln der Strafe vorzeitig auf Bewährung entlassen zu werden. Die vorzeitige Entlassung zum sog. Halbstrafenzeitpunkt ist nicht unmöglich, aber erheblich seltener durchsetzbar.
Darüber, ob der Rest einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, entscheidet die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. Wie immer kann engagierte Strafverteidigung auch in diesen Verfahren dem Betroffenen von großem Nutzen sein. Ich stehe für die Beratung zum Verfahren, wie der Antragsstellung und Durchführung des Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer gern zur Verfügung.