Der Angeklagte griff mit der Revision zum Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Dortmund an, das ihn wegen Nachstellung („Stalking“), Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt hat. Daneben hat das Landgericht Dortmund die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzugs angeordnet.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil mit Beschluss vom 18.07.2013 aufgehoben und die sofortige Freilassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft angeordnet.
Voraussetzung der Körperverletzung
Dabei hat der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine Körperverletzung „rein psychische Empfindungen [nicht] genügen“. Vielmehr liegt „eine Körperverletzung erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist [… ]Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar“.
Stalking regelmäßig keine Straftat erheblicher Bedeutung
Hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Maßregel nur bei Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ gerechtfertigt ist.
Die Straftat des Stalking ist im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nach dem BGH deshalb erst dann in Betracht, wenn die Nachstellung mit aggressiven Übergriffen einhergeht. Ohne diese kommt Stalking also keine erhebliche Bedeutung zu und ist dementsprechend eher dem Bereich der leichten Kriminalität zuzuordnen.