Die Berliner Polizei hatte letzte Woche zum wiederholten Mal mit einer eher ungewöhnlichen Klientin zu tun. Ende Januar hatte sie die 76-jährige Gastwirtin schon einmal verhaftet, weil sie in ihrer Bar in Wilmersdorf Drogen verkauft hatte.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Dame, in der Pressemitteilung der Polizei zackig „Stubenkontrolle“ genannt, wurden anschließend unter anderem etwa 35 Gramm Kokain, eine Feinwaage sowie Verpackungsmaterial gefunden. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl gegen die umtriebige Wirtin, von dessen Vollstreckung sie der Haftrichter verschonte und sie damit auf freiem Fuß blieb.
Nur drei Tage später hatte die Polizei ermittelt, dass der Termin vor dem Haftrichter die gute Frau nicht sonderlich beeindruckt haben soll und sie weiter in ihrer Bar Drogen verkaufe. Also statteten einige Beamte der 24. Einsatzhundertschaft der Bar einen erneuten Besuch ab und siehe da,
„der überwiegende Teil der Gäste schien unter Drogeneinfluss zu stehen.“
Weil auch erneut Drogen gefunden wurden hat die Polizei den Laden dichtgemacht, (weitere) Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Gastwirtin erneut festgenommen.
Es dürfte schwierig werden, noch eine Verschonung von der Vollstreckung der Untersuchungshaft zu erreichen. Einer der Haftgründe ist Wiederholungsgefahr. Oft kommt er nicht zur Anwendung. Hier könnte er passen.