Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Anti-Doping-Gesetz beschlossen. Nach Beratung im Bundestag soll es noch in diesem Jahr verabschiedet werden und damit in Kraft treten.
Das Gesetz soll zum einen dem illegalen Handel mit Dopingmittel begegnen, der, so der Gesetzesentwurf, „inzwischen eine alarmierende Dimension erreicht“ hat und sich organisierter Vertriebswege und Händlerstrukturen bedient, die denen im organisierten Rauschgifthandel vergleichbar seien. Zum anderen soll Selbstdoping von Leistungssportlern vor Wettbewerben zukünftig unter Strafe stehen. Der Erwerb und Besitz auch geringer Mengen von Dopingmitteln soll ebenfalls strafbar sein, wenn Selbstdoping mit diesen Mitteln beabsichtigt ist. Dies gilt allerdings ausschließlich für Spitzensportler des organisierten Sports. Sie sollen effektiver verfolgt und für ihren Missbrauch von Dopingmitteln auch außerhalb der Sportgerichtsbarkeit bestraft werden können. So werde die Integrität des organisierten Sports zukünftig wirksamer geschützt. Das Anti-Doping-Gesetz bündelt dazu Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und erweitert sie um neue Straftatbestände.
Die bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten strafbewehrten Verbote werden zu diesem Zweck um neue Tatbegehungsweisen erweitert. Strafbar werden soll zukünftig der Umgang mit Dopingmitteln im Sinne von „herstellen“, „Handel treiben“, „veräußern“, „abgeben“ und „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen“. Diese neuen Tatbestandsmerkmale finden sich genauso formuliert im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und betreffen vor allem die Abgeberseite des Handels mit Dopingmitteln.
Keine Änderung ergibt sich bei den Strafandrohungen. Die Strafrahmen, auch für die neuen Begehungsweisen, entsprechen denen des § 95 Abs. 1 AMG und sehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Anti-Doping-Gesetz wird zudem der bisherige § 95 Abs. 3 AMG erweitert. Neben den dort geregelten Begehungsweisen soll zukünftig als besonders verwerflich und sozialschädlich die Abgabe oder das Verschreiben eines Dopingmittels an eine Person unter 18 Jahre sowie die Anwendung einer Dopingmethode bei Minderjährigen bestraft werden. Gesetzestechnisch führen die im Vergleich zu § 95 Abs. 3 AMG neu formulierten Strafschärfungen des Anti-Doping-Gesetzes dazu, dass es sich bei den dort beschriebenen Verhaltensweisen nun um Verbrechen handelt.