Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer Entscheidung vom 5.12.2017 (4 StR 389/17) zum Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) u.a. mit den Fragen befasst, ob Bodybuilding Sport im Sinne des AntiDopG ist und ob Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 AntiDopG einen sportlichen Wettbewerb voraussetzt. Daneben hat der BGH sich außerdem noch mit der Frage befasst, ob der Besitz von Dopingmitteln zum Eigenbedarf ohne Wettbewerbsbezug von § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst, damit verboten und im Zusammenspiel mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG auch strafbar ist.
§ 2 Absatz 3 Anti-Doping-Gesetz
§ 2 AntiDopG: Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
[…]
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
Ist Bodybuilding Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetz?
Die Antwort auf diese Frage, hat der BGH bejaht und folgt damit der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, der diese Frage vor dem Hintergrund der früheren Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) bereits mehrfach genauso entschieden hat. In der Entscheidung heißt es wörtlich:
„Dem Begriff des Sports unterfällt auch der gezielte, mit körperlichen Anstrengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport […]. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bei Einführung des „Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) vom 10.12.2015 insbesondere den „Bodybuilding- und Kraftsportbereich“ im Blick hatte […] und mit der neuen Regelung die früher geltende Gesetzes- und Rechtslage lediglich fortschrieb. Denn die mit Einführung des AntiDoping-Gesetzes aufgehobene Vorschrift des § AMG § 6 a AMG – diese verbot bislang verschiedene Umgangsformen mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport – erfasste nach gefestigter Rspr. ebenfalls das Doping zur Förderung des Muskelaufbaus im Kraftsportbereich […].“
Ist Doping im Freizeitsport auch außerhalb von Wettkämpfen strafbar?
Weiter ist der BGH der Ansicht, dass Sport im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG keinen sportlichen Wettbewerb voraussetzt. Der BGH stellt außerdem fest, dass der Begriff des Sports im Sinne des AntiDopG auch den Breiten- und Freizeitsport erfasse.
„Sport im Sinne des AntiDopG ist nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport. […] Aus der Systematik des Gesetzes erschließt sich ferner, dass der Begriff des Sports im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG eine Wettkampfteilnahme des Sportlers nicht voraussetzt. Vielmehr erfährt die Strafbarkeit des Dopingmitteleinsatzes im Zusammenhang mit Wettkampteilnahmen im organisierten bzw. professionellen Sport ausdrücklich eine gesonderte Regelung durch § 3 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2, Abs. 7 AntiDopG. […]“
Die Teilnahme an Wettkämpfen ist damit keine Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG.
Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln zum Eigenbedarf
Daneben ist der BGH der Ansicht, dass der Besitz von Dopingmitteln auch dann nach dem AntiDopG verboten und strafbar, wenn es sich um Eigenbedarf handelt, der nicht im Zusammenhang mit sportlichen Wettbewerben steht.
„Der Gesetzgeber hat durch § 2 Abs. 3 AntiDopG den Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es soll mit dieser Regelung bereits der Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Schutzgut der Verbotsnorm ist die Gesundheit der Allgemeinheit, die vor der Inverkehrgabe der Mittel zu Dopingzwecken schon im Vorfeld bewahrt werden soll […]. Ein entsprechender Gesetzeszweck lag auch dem Besitzverbot des § 6 a Abs. 2 a AMG – der Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 3 AntiDopG – zugrunde […]. Dass im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret beabsichtigt sind, ist dementsprechend keine Voraussetzung der Strafbarkeit […].“
Damit ist klargestellt, dass die Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen Dopingmittel deren Verwendung bei sportlichen Wettkämpfen nicht voraussetzt. Ausreichend – aber auch notwendig – ist nichtsdestotrotz der Nachweis, dass die Dopingmittel im Sport verwendet werden sollten. Bodybuilding und Kraftsport sind nach der Rechtsprechung des BGH zum Anti-Doping-Gesetz vom Begriff des Sports erfasst.
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