Archiv der Kategorie: Strafrecht

Fälschung von Impfpässen auch nach altem Recht strafbar

Impfpass

Das Landgericht Hamburg hatte am 01.03.2022 einen Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Der Mann soll insgesamt 19 unrichtige Bescheinigungen über Corona-Impfungen ausgestellt haben und sich dafür bezahlten lassen. In selbst gefälschte Impfpässe teilweise auch in echte Impfpässe hat er angebliche Erst- und Zweitimpfungen gegen das Covid-19-Virus eingetragen. Dabei benutzte er den angeblichen Stempel eines Impfzentrums und fälschte die Unterschrift des vermeintlichen Impfarztes.

Vor dem Hintergrund der damals geltenden Zugangsbeschränkungen konnten die gefälschten Impf-Bescheinigungen dafür genutzt werden, gegenüber Dritten den Eindruck einer vollständigen Impfung des Impfpassinhabers zu erwecken und Einlass in Gastronomie zu erlangen oder sich in der Apotheke ein digitales Impfzertifikat beispielsweise für Reisen ausstellen zu lassen.

Gründe des Landgerichts Hamburg für den Freispruch

Das Landgericht Hamburg hielt dieses Verhalten aus Rechtsgründen für nicht strafbar. Es hat den Angeklagten insoweit freigesprochen. Das Landgericht war dabei der Ansicht, dass der Angeklagte sich nicht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 277 StGB wegen der Fälschung von Gesundeitszeugnissen strafbar gemacht habe. Die damalige Fassung Vorschrift habe vorausgesetzt, dass die Fälschung bei einer Behörde oder einer Versicherung vorgelegt werde. Die sei bei der Verwendung der falschen Impfpässe in der Gastronomie oder in Apotheken nicht gegeben, so das Landgericht Hamburg.

Der danach noch denkbaren Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe nach der Meinung des Landgerichts entgegengestanden, dass § 277 StGB für Gesundheitszeugnisse, wie Impfpässe, eine abschließende Regelung enthalte. Der Rückgriff auf die allgemeinere Vorschrift des § 267 StGB sei damit nicht möglich.

Diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Hamburg mit dem Rechtsmittel der Revision beim Bundesgerichtshof angegriffen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 10.11.2022 (5 StR 283/22) beanstandet und den Freispruch aufgehoben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof stellt dazu fest, dass es sich bei der alten Fassung des § 277 StGB nicht um eine spezielle Vorschrift handelt, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gegenüber dem einer „einfachen“ Urkundenfälschung privilegieren soll. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich eine solche Privilegierung weder aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen und Urkundenfälschung ergebe und ebenso wenig aus der Gesetzesbegründung. Abschließend stellte er fest:

Erst recht entfaltet § 277 StGB a.F. keine „Sperrwirkung“ gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen – so wie hier – nicht (vollständig) erfüllt ist.

BGH Pressemitteilung, Nr. 161/2022

Inzwischen gilt eine neue Fassung des § 277 StGB

Seit dem 24.11.2021 gilt § 277 StGB in einer geänderten Fassung, die lautet wie folgt:

§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.

Ist Bodybuilding Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetz?

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer Entscheidung vom 5.12.2017 (4 StR 389/17) zum Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) u.a. mit den Fragen befasst, ob Bodybuilding Sport im Sinne des AntiDopG ist und ob Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 AntiDopG einen sportlichen Wettbewerb voraussetzt. Daneben hat der BGH sich außerdem noch mit der Frage befasst, ob der Besitz von Dopingmitteln zum Eigenbedarf ohne Wettbewerbsbezug von § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst, damit verboten und im Zusammenspiel mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG auch strafbar ist.

§ 2 Absatz 3 Anti-Doping-Gesetz

§ 2 AntiDopG: Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden

[…]

(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.

Ist Bodybuilding Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetz?

Die Antwort auf diese Frage, hat der BGH bejaht und folgt damit der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, der diese Frage vor dem Hintergrund der früheren Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) bereits mehrfach genauso entschieden hat. Weiterlesen

AntiDopG: Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ kurz das Anti-Doping-Gesetz ( AntiDopG ) wurde am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen. Kurz darauf ist es am 18.12.2015 in Kraft getreten. Die neueste Änderung des Anti-Doping-Gesetz gilt seit dem 1.7.2017.

Verbotener Umgang mit Doping-Mitteln

Das Anti-Doping-Gesetz verbietet die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden. Daneben ist Athleten das Selbstdoping, also die Einnahme von Dopingmitteln verboten.

Außerdem sind nach dem Anti-Doping-Gesetz zum Beispiel folgende Handlungen verboten: Die Herstellung, der Handel, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Dopingmitteln bei anderen. Strafbar macht sich auch, wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Verstöße gegen die genannten Verbote sind nach § 4 AntiDopG strafbar.

Ebenfalls verboten und deswegen nach § 4 AntiDopG strafbar sind der Erwerb, also der Kauf, der Besitz oder die Einfuhr von Dopingmitteln. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass dies Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport geschieht und es sich um eine nicht geringe Menge Dopingmittel handelt.

Die Dopingmittel, die unter das Verbot fallen, sind abschließend in der dem Anti-Doping-Gesetz beigefügten Anlage aufgezählt. Wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ist in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung geregelt. Die nicht geringe Menge beginnt bei Testosteron Depot-Zubereitungen bei 632 mg. Bei Trenbolon ist die nicht geringe Menge ab 150 mg erreicht, bei Nandrolon schon bei 45 mg.

Strafbarkeit der Einnahme von Doping-Mitteln

Eine entscheidende Neuregelung des AntiDopG ist das Verbot des Selbstdopings. Wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen, macht sich strafbar. Weiterlesen

Anti-Doping-Gesetz: Neuregelung der Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) war der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln nur dann strafbar, wenn es um nicht geringe Mengen ging. Das Anti-Doping-Gesetz sieht nun eine Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln ohne mengenmäßige Beschränkung vor, wenn sie dem Selbstdoping von Leistungssportlern dienen sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass die sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports durch ihre „sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang“ verschaffen wollen oder „als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen“ unterliegen.

Das Anti-Doping-Gesetz richtet sich nicht nur an Leistungssportler

Für Personen, die keine Leistungssportler sind, regelt das Anti-Doping-Gesetz die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen. Was eine nicht geringe Menge ist, wird für jedes Dopingmittel in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung festgelegt. Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Erwerb oder Besitz zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfolgen. Die Dopingmittel müssen also der Leistungssteigerung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dienen. Es kommt dabei nicht darauf an, Weiterlesen