Mit Beschluss vom 11.06.2013 (3 StR 144/13) hat der BGH die Revision eines wegen gefährlicher Körperverletzung Angeklagten verworfen. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, der zu Lasten des Angeklagten gegangen wäre.
So passiert es häufig. Die meisten Revisionen in Strafsachen werden per Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Jahr 2012 waren es 2.086 und damit 76,9 % der eingelegten Revisionen. Das ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012, der hier veröffentlicht wurde.
Offensichtlich gab allerdings das Urteil doch noch Anlass zur Kritik an der Arbeit der Vorinstanz, die zwar am Ergebnis für den Angeklagten nichts änderte aber dennoch interessant ist. | Weiterlesen…