Mit Beschluss vom 11.06.2013 (3 StR 144/13) hat der BGH die Revision eines wegen gefährlicher Körperverletzung Angeklagten verworfen. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, der zu Lasten des Angeklagten gegangen wäre.
So passiert es häufig. Die meisten Revisionen in Strafsachen werden per Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Jahr 2012 waren es 2.086 und damit 76,9 % der eingelegten Revisionen. Das ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012, der hier veröffentlicht wurde.
Offensichtlich gab allerdings das Urteil doch noch Anlass zur Kritik an der Arbeit der Vorinstanz, die zwar am Ergebnis für den Angeklagten nichts änderte aber dennoch interessant ist. Der Grund dafür war, dass das Gericht die Zeugenaussagen und Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung ausführlich mitgeschrieben haben muss und dann im Urteil auf etwa 22 Seiten mitteilt hat.
Eine derartige Dokumentation der Beweisaufnahme hält der BGH für problematisch. Dies könne nämlich die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen, was rechtsfehlerhaft wäre und unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden könne. Dies alles im Konjunktiv, weil vorliegend gegen diese Besorgnis, die Beweiswürdigung des Gerichts über die folgenden 16 Seiten spricht.
Dennoch war es aus Sicht des BGH mal wieder Zeit, die Tatrichter daran zu erinnern, die Beweismittel, die sie für ihre Entscheidung für bedeutsam halten, zusammenfassend und nicht ausufernd darzustellen. Die Aufgabe der Richter beim Verfassen des Urteils besteht also darin, Wichtiges von weniger Wichtigem zu trennen, zu würdigen und so zu belegen, welche Umstände, warum festgestellt wurden. Anscheinend ist eine solche Ermahnung von Zeit zu Zeit nötig. Einen nahezu gleichlautenden Hinweis hat der BGH schon im Jahr 1998 in einem Beschluss gegeben.