Erstberatung vom Rechtsanwalt für Strafrecht
Nicht nach jedem Kontakt mit der Polizei oder Justiz sieht man sich einem konkreten Tatvorwurf ausgesetzt und will einen Strafverteidiger beauftragen. Manchmal ist unklar, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und nicht jedes Ermittlungsverfahren macht eine Verteidigung notwendig. Es gibt Fälle, da ist der Tatvorwurf nicht sonderlich schwerwiegend, so dass sich die Frage stellt, ob die Beauftragung eines Anwalts wirtschaftlich sinnvoll ist.
Dennoch besteht Beratungsbedarf, weil Fragen auftauchen: Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Was kann schlimmstenfalls bei einem bestimmten Tatvorwurf herauskommen?
Solche Fragen können auch im Strafrecht oft im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs, der Erstberatung, beantwortet werden. Die Erstberatung erfolgt in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch. In diesem Gespräch gibt der Rechtsanwalt rechtliche Auskunft zu dem ihm geschilderten Sachverhalt. Die dabei gegebenen Informationen sollen den Auftraggeber in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob er den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt.
Was kostet die Erstberatung im Strafrecht?
Die Kosten für die Erstberatung im Strafrecht ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In § 34 Abs. 1 RVG ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt für ein Erstberatungsgespräch mit einem Verbraucher höchstens 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, aktuell also maximal 226,10 EUR, in Rechnung stellen kann. Nicht in jedem Fall ist es angemessen, für die Erstberatung die mögliche Höchstgebühr von 190,00 EUR in Rechnung zu stellen. Wenn Sie wissen möchten, was Sie die Erstberatung in Ihrem Fall kostet, rufen Sie mich an oder schicken mir eine E-Mail. Schildern Sie kurz, was passiert ist und ob Sie zum Beispiel, eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, ihnen eine Anklage zugestellt wurde oder ähnliches.
Was ist von der Erstberatung nicht umfasst
Es gibt Fälle, da ist eine gründliche Erörterung des Sachverhalts notwendig, um die Fragen des Mandanten seriös beantworten zu können. Dafür bedarf es der Akteneinsicht, die der Verteidiger beim ersten Beratungsgespräch nicht gehabt hat. Denn die Kosten dafür sind von der Erstberatungsgebühr nicht gedeckt. Die Erstberatung befasst sich mit dem Sachverhalt, der sich aus Ihren Schilderungen und gegebenenfalls bei Ihnen eingegangenen Schreiben der Justiz ergibt. Viele Fragen lassen sich auf dieser Grundlage für beide Seiten zufriedenstellend beantworten.
Ob eine Erstberatung in Ihrem Fall sinnvoll ist, bespreche ich gern mit Ihnen. Schreiben Sie mir gern eine E-Mail oder rufen Sie mich an.