Zu einer Geldstrafe verurteilt ?
Die Geldstrafe ist nach der Verwarnung mit Strafvorbehalt, der Geldstrafe auf Bewährung, die mildeste Sanktion oder Strafe, die das Strafgesetzbuch (StGB) vorsieht.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, die sich in ihrer Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richten. Ein Tagessatz soll demnach dem Netto-Einkommen eines Tages entsprechen. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
Vorbestraft nach Geldstrafe ?
Geldstrafen, die neunzig Tagessätze nicht überschreiten und zwar unabhängig von deren Höhe, werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Der so Verurteilte gilt deshalb als nicht vorbestraft. Gleiches gilt übrigens für Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten.
Wird nicht gezahlt, droht Gefängnis
Für die Vollstreckung ist wie immer die Staatsanwaltschaft zuständig. Kann auf eine Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft die Geldstrafe nicht geleistet werden, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Die Dauer der Haft entspricht dann der Anzahl der Tagessätze.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird allerdings sofort beendet beziehungsweise entsprechend verkürzt, wenn die Geldstrafe im Nachhinein ganz oder wenigstens zum Teil beglichen wird.
Sollte die Geldstrafe nicht auf einmal bezahlt werden können, besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Kann ihr gegenüber nachgewiesen werden, dass die aktuelle finanzielle Situation des Betroffenen die Zahlung auf einmal nicht zulässt, wird zumeist die Ratenzahlung gestattet.