Rechtsanwalt für Strafrecht Berlin:
Verteidigung gegen Untersuchungshaft
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Mit der Verhaftung oder Festnahme und der anschließenden Untersuchungshaft greift der Staat massiv in die Rechte des Betroffenen ein, er beendet seine Freiheit. Die Untersuchungshaft darf daher nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden:
Zum Einen muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, das heißt, nach dem aktuellen Ermittlungsstand muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Straftat verurteilt wird.
Zusätzlich muss ein Haftgrund bestehen. Der mit Abstand am häufigste Grund für Untersuchungshaft ist die Annahme von Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, wenn sie erwartet, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird. Weitere Haftgründe neben der Annahme der Fluchtgefahr sind eine tatsächliche Flucht des Beschuldigten und die Annahme, der Beschuldigte könne Beweis beiseite schaffen oder Zeugen unter Druck setzen (Verdunkelungsgefahr).
Festnahme und Zweck der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Dieser Zweck wird über die Rechte des Beschuldigten gestellt. Denn die vorgeworfene Straftat hat man ihm noch nicht nachgewiesen. Solange das der Fall ist, gilt der Beschuldigte als unschuldig – trotzdem wurde er verhaftet und ihm droht sogar Gefängnis. Diese Situation ist für den Betroffenen ebenso wie dessen Angehörige nur schwer zu ertragen. Nicht nur deshalb empfiehlt es, sich unmittelbar nach einer Verhaftung oder Festnahme einen Strafverteidiger zu beauftragen.
Spätestens am Tag nach der Verhaftung bzw. Festnahme entscheidet der Haftrichter nämlich, ob auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl erlassen wird und die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Dies ist die erste Gelegenheit, bei der ein Strafverteidiger die Interessen des Beschuldigten vertreten und ihn gegen die drohende Inhaftierung verteidigen kann.
Bei Verhaftung Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen
Deshalb ist es wichtig, gleich nach der Verhaftung einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung des Beschuldigten zu beauftragen. Nach Beginn der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte nur wenig Zeit, einen Verteidiger zu benennen. Tur er dies nicht, ordnet der Richter nach Ablauf einer kurzen Frist ihm einen Verteidiger als Pflichtverteidiger bei.
Eine weitere Gelegenheit zur Verteidigung gegen die Untersuchungshaft hat ein engagierter Strafverteidiger im Rahmen einer Haftprüfung. Bei diesen Terminen vor dem Richter kann sich der Strafverteidiger für eine Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung einsetzen, mit dem Ziel, dass der Beschuldigte wieder auf freien Fuß kommt.