Rechtsanwalt für Strafrecht: Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, die Freiheit jedes einzelnen, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden.
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das Sexualstrafrecht in verschiedenen Straftatbeständen, die sich grundsätzlich danach unterscheiden, ob das strafbare Verhalten eine Missbrauchshandlung (wie der sexuelle Missbrauch von Kindern) oder eine Zwangshandlung (wie die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darstellt.
Neben weiteren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind insbesondere folgende Straftatbestände des StGB im Sexualstrafrecht relevant:
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
- sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, § 174a StGB
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
- sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
- sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
Beschuldigungen im Sexualstrafrecht können existenzbedrohend sein
Ermittlungen und Strafverfahren im Sexualstrafrecht sind mit erheblichen Belastungen für den Betroffenen verbunden und sind nicht selten existenzbedrohend.
Wie bei jeder strafrechtlichen Verurteilung drohen beispielsweise Beamten bei einer Verurteilung im Sexualstrafrecht dienstrechtliche Konsequenzen, die im schlimmsten Fall zum Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt – auch Pensionsanspruch genannt – führen können. Für weitere Information dazu klicken Sie bitte: hier.
Betroffenen, die keine Beamten sind, droht wiederum der Verlust des Arbeitsplatz und das sogar bevor ein Urteil gesprochen wurde. Erfährt der Arbeitgeber von Ermittlungen wegen einer sexualstrafrechtlichen Tat, besteht die Gefahr, dass er das Arbeitsverhältnis recht unkompliziert mit einer Verdachtskündigung beendet. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Verdachtskündigung wegen des Verdachts des schweren Kindesmissbrauchs hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil im Jahr 2011 bestätigt (Link zum Urteil).
Der Gefahr solcher und womöglich weiterer Vorverurteilungen muss sich ein engagierter Strafverteidiger und Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht stets bewusst sein und sich gegen Vorverurteilungen für seinen Mandanten zur Wehr setzen und sich bis zum Urteil konsequent für die Vermutung seiner Unschuld einsetzen.
hohe Freiheitsstrafe bei Sexualstraftaten
Die Sanktionen im Sexualstrafrecht sowie weitere Folgen im Falle einer Verurteilung sind erheblich. Es drohen Freiheitsstrafen mit Mindeststrafen von teilweise zwei oder fünf Jahren. Freiheitsstrafen solcher Dauer können auch bei Ersttätern nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dazu kommt, dass Opfern einer Sexualstraftat hohe Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter zustehen. Neben dem gesellschaftlichen Ruf ist damit auch die wirtschaftliche Existenz gefährdet.
Wird man mit einem sexualstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, ist es deshalb nahezu unumgänglich, sich zur Wahrung seiner Rechte fachkundig von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten und verteidigen zu lassen. Dafür stehe ich Ihnen engagiert, unvoreingenommen und diskret zur Verfügung.
Kinderpornografie, Besitz kinderpornografischer Schriften
Neben den beispielhaft genannten Straftaten gehören auch die Straftatbestände Erwerb, Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte, § 184b StGB, und Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte, § 184c StGB, zum Sexualstrafrecht im weiteren Sinne.
Diese beiden Straftatbestände haben mit der Weiterentwicklung des Internet und der damit einhergehenden Möglichkeit, große Datenmengen in kurzer Zeit zu übertragen, in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Durch grenzüberschreitende Ermittlungen aber auch durch inzwischen routinemäßige Überwachungen von Internet-Tauschbörsen (Filesharing) und sozialen Medien steigt die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kontinuierlich.