Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ kurz das Anti-Doping-Gesetz ( AntiDopG ) wurde am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen. Kurz darauf ist es am 18.12.2015 in Kraft getreten. Die neueste Änderung des Anti-Doping-Gesetz gilt seit dem 1.7.2017.
Verbotener Umgang mit Doping-Mitteln
Das Anti-Doping-Gesetz verbietet die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden. Daneben ist Athleten das Selbstdoping, also die Einnahme von Dopingmitteln verboten.
Außerdem sind nach dem Anti-Doping-Gesetz zum Beispiel folgende Handlungen verboten: Die Herstellung, der Handel, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Dopingmitteln bei anderen. Strafbar macht sich auch, wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Verstöße gegen die genannten Verbote sind nach § 4 AntiDopG strafbar.
Ebenfalls verboten und deswegen nach § 4 AntiDopG strafbar sind der Erwerb, also der Kauf, der Besitz oder die Einfuhr von Dopingmitteln. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass dies Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport geschieht und es sich um eine nicht geringe Menge Dopingmittel handelt.
Die Dopingmittel, die unter das Verbot fallen, sind abschließend in der dem Anti-Doping-Gesetz beigefügten Anlage aufgezählt. Wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ist in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung geregelt. Die nicht geringe Menge beginnt bei Testosteron Depot-Zubereitungen bei 632 mg. Bei Trenbolon ist die nicht geringe Menge ab 150 mg erreicht, bei Nandrolon schon bei 45 mg.
Strafbarkeit der Einnahme von Doping-Mitteln
Eine entscheidende Neuregelung des AntiDopG ist das Verbot des Selbstdopings. Wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen, macht sich strafbar. Von einem Wettbewerb des organisierten Sports muss dann gesprochen werden, wenn der Wettbewerb von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation durchgeführt wird, für deren Wettbewerbe verpflichtende Regeln aufgestellt wurden.
Strafen nach dem AntiDopG
Das Anti-Doping-Gesetz legt eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe fest für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Herstellens, Handelns, der Anwendung bei anderen und den Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln. Der gleiche Strafrahmen gilt für Athleten, die gedopt an Wettbewerben des organisierten Sports teilnehmen. Die angedrohte Strafe ist etwas geringer für den Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zweck der Leistungssteigerung im organisierten Sport. Wer mit Dopingmitteln gewerbsmäßig handelt oder sie an Minderjährige abgibt, begeht ein Verbrechen. Dann liegt der Strafrahmen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 AntiDopG bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.
Das bedeutet, dass derjenige nicht gegen das Anti-Doping-Gesetz verstößt, der geringe Mengen von Dopingmitteln für die Anwendung außerhalb organisierter Wettkämpfe für rein private, zum Beispiel ästhetische oder medizinische, Zwecke besitzt oder verwendet. Allerdings gilt hier wie so oft: Dass ein Verhalten nicht strafbar ist, schützt den Betroffenen nicht unbedingt vor einem Ermittlungsverfahren oder Zwangsmaßnahmen. Denn im Ermittlungsverfahren wird untersucht, ob ein aus Sicht der Behörden verdächtiger Umgang mit Dopingmitteln strafbar ist.
Schon der erste Kontakt mit der Polizei oder Kenntnis eines Ermittlungsverfahren sollte deshalb zum Anlass genommen werden, sich strafrechtlichen Rat einzuholen. Dafür stehe ich gern zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter 030 2123 2921