Rechtsanwalt für Strafrecht: Dopingstrafrecht
Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln
In Deutschland ist es nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) verboten, ein Dopingmittel – zum Beispiel Anabolika – herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern oder abzugeben. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass das Dopingmittel ein in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält.
Erwerb und Besitz von Dopingmitteln
Das AntiDopG verbietet es ebenfalls, Steroide in nicht geringer Menge zu erwerben, zu besitzen oder nach Deutschland zu verbringen, § 2 Abs. 3 AntiDopG. Dies gilt beispielsweise für folgende Anabolika bzw. Steroide:
- Dehydrochlormethyltestosteron:
– Depot-Zubereitungen: 100 mg
(z.B. Oral-Turinabol)
- Metandienon:
– Depot-Zubereitungen: 100 mg
(z.B. Anabol, Naposim, Metanabol, Bionabol,
Methandon, Methandrostenolonum, Dianabol, Danabol DS)
- Trenbolon: 150 mg
(z.B. Finabolan Depot)
- Nandrolon: 150 mg
(z.B. Deca Durabolin)
- Metenolon:
– Depot-Zubereitungen: 150 mg
– andere Zubereitungen: 1500 mg
(z.B. Primobolan)
- Stanozolol:
– Depot-Zubereitungen: 100 mg
(z.B. Stanabolan, Winstrol Depot)
- Fluoxymesteron:
– Depot-Zubereitungen: 100 mg
(z.B. Halobol, Halotestin, Stenox, Fluoxymesteron)
- Testosteron:
– Depot-Zubereitungen: 632 mg
Was ist eine nicht geringe Menge Dopingmittel im Dopingstrafrecht?
Welche Mengen nicht geringe Mengen nach den Regelungen des Anti-Doping-Gesetz sind, ergibt sich aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV). Darin finden sich Mengenangaben zu Steroiden, anderen anabolen Stoffen, Peptidhormonen, Hormonen und Stoffwechsel-Modulatoren. Die dort genannten Mengenangaben für Steroide sind Grenzwerte zur nicht (mehr) geringen Menge. Werden sie erreicht oder überschritten ist der Besitz, Erwerb und Einfuhr der genannten Dopingmittel strafbar.
Wann ist der Erwerb von Anabolika nicht strafbar ?
Der Besitz oder Erwerb von Dopingmitteln wie Anabolika ist dann nicht verboten, wenn sie nicht zu Dopingzwecken, also Leistungssteigerungen im Sport, gebraucht werden. Wer beispielsweise Anabolika aus medizinischen oder sportfernen persönlichen Gründen besitzt, macht sich nicht strafbar.
Sollten die Strafverfolgungsbehörden allerdings größere Mengen Anabolika finden, werden sie wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AntiDopG ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einleiten. In jedem Fall sollte dann ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden, um gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Dopingmittel nicht im Sport verwendet werden sollten.
Rechtsanwalt bei Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz
Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz wegen des Besitzes, Erwerb oder Einfuhr von Anabolika oder anderen Dopingmitteln vorgeworfen, sollten Sie sich mit mir in Verbindung zu setzen.