Mit schärferen Regelungen im Arzneimittelstrafrecht und im Strafgesetzbuch will der Bundesrat potenziellen Dopingsündern den Kampf ansagen.
Die Länderkammer legte einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/294) vor mit dem Ziel, die Dopingbekämpfung im Sport effektiver zu gestalten. Es handele sich um ein ernsthaftes Problem, dem nachdrücklich entgegen getreten werden müsse, heißt es in der Vorlage.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die entsprechende Verbotsregelung im Arzneimittelgesetz (AMG) auf den gewinnorientierten Handel und die dem Doping zugrunde liegenden Wirkstoffe zu erweitern. Ferner solle in das AMG der Tatbestand des „Dopingbetrugs“ aufgenommen werden. Demnach soll es verboten sein, „an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler (…) Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat“.
Ferner sollen dem Gesetzentwurf zufolge die Strafobergrenze für Dopingdelikte von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben und der „Dopingbetrug“ in die Sanktion einbezogen werden. Wegen der schwierigen Beweislage „in dem nach außen abgeschotteten Milieu“ soll ferner eine Kronzeugenregelung eingeführt werden, „die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet“. Schließlich soll im StGB der sogenannte „Vortatenkatalog der Geldwäsche“ um die im AMG einschlägig aufgeführten Straftaten erweitert werden.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, die Diskussion habe gezeigt, dass es beim neu formulierten Tatbestand des Dopingbetrugs „noch erhebliche Abgrenzungs- und Bestimmtheitsprobleme gibt, insbesondere mit Blick auf die Definition des „Berufssports“ sowie die Unterscheidung des (strafbaren) Einsatzes von Dopingmitteln im Wettkampf vom (straflosen) Einsatz im Training.“