Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer Entscheidung vom 5.12.2017 (4 StR 389/17) zum Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) u.a. mit den Fragen befasst, ob Bodybuilding Sport im Sinne des AntiDopG ist und ob Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 AntiDopG einen sportlichen Wettbewerb voraussetzt. Daneben hat der BGH sich außerdem noch mit der Frage befasst, ob der Besitz von Dopingmitteln zum Eigenbedarf ohne Wettbewerbsbezug von § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst, damit verboten und im Zusammenspiel mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG auch strafbar ist.
§ 2 Absatz 3 Anti-Doping-Gesetz
§ 2 AntiDopG: Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
[…]
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
Ist Bodybuilding Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetz?
Die Antwort auf diese Frage, hat der BGH bejaht und folgt damit der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, der diese Frage vor dem Hintergrund der früheren Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) bereits mehrfach genauso entschieden hat. Weiterlesen