Um Doping im Sport effektiver zu bekämpfen, hat der Bundestag im Herbst 2015 das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) verabschiedet. Seit dem 18.12.2015 ist es nun in Kraft. Darin findet sich erstmals ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdoping und den Umgang mit Dopingmitteln. Die Gesetzesbegründung bezeichnet dies als Kern der Neuausrichtung der Dopingbekämpfung und begründet sie damit, so die Integrität des Sports zu schützen.
Neu: Selbstdoping ist strafbar
Bisher war vor allem der Umgang mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings bei anderen strafbar. Damit waren Ärzte, Trainer und Betreuer Adressaten des Dopingstrafrechts. Mit dem AntiDopG gerät auch der Athlet selbst in den Fokus der Strafverfolger. Der Athlet macht sich strafbar, wenn er Dopingmittel einnimmt oder Dopingmethoden anwendet, das so genannte Selbstdoping, und dabei die Absicht hat, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 7 AntiDopG.
Ebenfalls strafbar macht sich derjenige, der in Deutschland gedopt bei Wettbewerben des organisierten Sports antritt. Weiterlesen