Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2013 die Beschwerde eines Polizeihauptkommissars abgelehnt hat, ist das Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden, das auf die Aberkennung der Ruhebezüge des Beamten wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften erkannte.
Gegen den Polizeihauptkommissar wurde in einem Strafbefehl eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Der Beamte hat den Strafbefehl akzeptiert, so dass er rechtskräftig wurde. Im Strafbefehl wurde dem Beamten vorgeworfen, 400 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts besessen zu haben. Die Bilddateien hat er mit seinem privaten Computer aus dem Internet heruntergeladen und auf Datenträgern gespeichert. Die entsprechenden Datenträger wurden im Rahmen eines groß angelegten Ermittlungsverfahrens in der Wohnung des Hauptkommissars gefunden. Damit hat er sich nach § 184 b Abs. 4 StGB wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht.
Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren wegen eines außerdienstlichen Vergehens eingeleitet und dem Polizeihauptkommissar das Ruhegehalt aberkannt. Gegen diese Entscheidung hat sich der Beamte gewehrt, zuletzt beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Er argumentierte, dass sein Besitz kinderpornographischer Schriften kein Verstoß gegen den damals geltenden § 54 Abs. 3 BBG darstellt. Diese Vorschrift legt fest, dass das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah die Regelung des § 54 Abs. 3 BBG a.F. als verletzt und die Aberkennung des Ruhegehalts damit als rechtmäßig an. Zur Begründung führte das Gericht aus:
„Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten hätte negative Auswirkungen auf die weitere Wahrnehmung seiner konkreten dienstlichen Aufgaben gehabt. Als Polizeivollzugsbeamter steht der Beklagte in den Augen der Öffentlichkeit […] geradezu als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten. Dabei handelt es sich um die Kernpflicht seiner dienstlichen Tätigkeit. Begeht ein Polizeivollzugsbeamter eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat, wie dies bei Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornografie der Fall ist, so ist damit ein Ansehens- und Autoritätsverlust verbunden, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt. Ein derartiges den sexuellen Missbrauch von Kindern förderndes und damit besonders sozialschädliches, die Menschenwürde der betroffenen Kinder verletzendes Vergehen berührt die beschriebene Kernpflicht in einer Weise, dass durchgreifende Zweifel an der Eignung des Beklagten zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten bestehen.“
OVG Lüneburg 6. Senat, Urteil vom 12.03.2013, 6 LD 4/11
Auch dieser Fall zeigt, dass Beamte in gegen sie geführten Strafverfahren einer über den strafrechtlichen Beistand hinausgehenden Beratung bedürfen. Neben den Konsequenzen, die sich unmittelbar aus dem Strafverfahren ergeben, drohen ihnen nicht selten erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen. Diese Konsequenzen können im Übrigen auch Beamte treffen, die bereits im Ruhestand sind; ihnen kann das Ruhegehalt noch nachträglich aberkannt werden.