Verteidigung gegen Untersuchungshaft
Mit der Verhaftung oder Festnahme und der anschließenden Untersuchungshaft greift der Staat massiv in die Rechte des Betroffenen ein, er beendet seine Freiheit. Die Untersuchungshaft darf daher nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden:
Zum Einen muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, das heißt, nach dem aktuellen Ermittlungsstand muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Straftat verurteilt wird.
Zusätzlich muss ein Haftgrund bestehen. Der mit Abstand am häufigste Grund für Untersuchungshaft ist die Annahme von Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, wenn sie erwartet, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird. Weitere Haftgründe neben der Annahme der Fluchtgefahr sind eine tatsächliche Flucht des Beschuldigten und die Annahme, der Beschuldigte könne Beweis beiseite schaffen oder Zeugen unter Druck setzen (Verdunkelungsgefahr).
Informationen für Angehörige von Gefangenen in Untersuchungshaft in der JVA Moabit
Festnahme und Zweck der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Dieser Zweck wird über die Rechte der beschuldigten Person gestellt, denn die vorgeworfene Straftat wurde ihr noch nicht nachgewiesen. Solange das der Fall ist, gilt die beschuldigte Person als unschuldig. Dennoch wurde sie verhaftet und ihr droht sogar Gefängnis.
Diese Situation ist für Betroffene und ihre Angehörigen nur schwer zu ertragen. Nicht nur deshalb empfiehlt es sich, unmittelbar nach einer Verhaftung oder Festnahme einen Strafverteidiger zu beauftragen.
Spätestens am Tag nach der Verhaftung bzw. Festnahme entscheidet der Haftrichter, ob auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl erlassen und die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Dies ist die erste Gelegenheit, bei der ein Strafverteidiger die Interessen des Beschuldigten vertreten und ihn gegen die drohende Inhaftierung verteidigen kann.
Bei Verhaftung Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen
Wichtig ist, gleich nach der Verhaftung einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung des Beschuldigten zu beauftragen. Nach Beginn der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte nur wenig Zeit, einen Verteidiger zu benennen. Tut er dies nicht, ordnet ihm der Richter nach Ablauf einer kurzen Frist einen Verteidiger als Pflichtverteidiger bei.
Eine weitere Gelegenheit zur Verteidigung gegen die Untersuchungshaft hat ein engagierter Strafverteidiger im Rahmen einer Haftprüfung. Bei diesen Terminen vor dem Richter kann sich der Strafverteidiger für eine Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung einsetzen, mit dem Ziel, dass der Beschuldigte wieder auf freien Fuß kommt.
Termin vereinbaren
Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, ein Strafbefehl gegen Sie ergangen ist oder bereits Anklage erhoben wurde, sollten Sie so schnell wie möglich einen Termin vereinbaren!