Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin
Als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht in Berlin übernehme ich Ihre Verteidigung in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, vertrete Sie vor Gericht und biete Ihnen anwaltliche Unterstützung – engagiert, unvoreingenommen und diskret. Ganz gleich, ob Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, ein Strafbefehl gegen Sie ergangen ist oder bereits Anklage erhoben wurde.
Je eher, desto besser!
Je früher Sie sich anwaltlich beraten lassen, desto besser. Eine engagierte Strafverteidigung kann die Vorwürfe oft schon im Ermittlungsverfahren begrenzen oder das Verfahren zur Einstellung bringen. In geeigneten Fällen übernehme ich Ihr Mandat als Pflichtverteidiger – in Berlin und bundesweit.
Rechtsgebiete
Als erfahrener Strafverteidiger vertrete ich Ihre Rechte als Beschuldigte:r in Strafverfahren sowie in Ermittlungsverfahren. Meine Beratung als Anwalt für Strafrecht ist stets professionell, kompetent und engagiert – darauf können Sie sich verlassen. Ich vertrete Mandant:innen in Berlin und bundesweit und habe mich auf folgende Gebiete des Strafrechts spezialisiert:
Rechtsgebiete
Das Arzneimittelstrafrecht beschäftigt sich mit allen strafrechtlichen Vorschriften, die den Umgang mit Arzneimitteln regeln. Es ist vor allem im Arzneimittelgesetz (AMG) verankert und dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
In Deutschland ist es nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) verboten, ein Dopingmittel – zum Beispiel Anabolika – herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern oder abzugeben. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass das Dopingmittel ein in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält. Als Strafverteidiger im Arzneimittelstrafrecht verteidige ich Sie z.B. bei Vorwürfen zu Erwerb oder Besitz von Dopingmitteln oder Anabolika wie Metandienon, Trenbolon, Nandrolon, Metenolon, Stanozolon, Testosteron und anderen.
Im Bereich des Arzneimittelstrafrechts sind insbesondere folgende Straftaten relevant:
- 1. Inverkehrbringen und Handel mit Arzneimitteln: Herstellung, Vertrieb oder Abgabe ohne Zulassung, Verkauf gefälschter, unwirksamer oder schädlicher Arzneimittel, Handel mit Arzneimitteln außerhalb legaler Vertriebswege
- 2. Verstöße gegen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen: Herstellung unter Verstoß gegen Gute Herstellungspraxis (GMP), Abgabe von Arzneimitteln ohne erforderliche Sachkenntnis, Vernachlässigung von Dokumentations- und Prüfpflichten
- 3. Unerlaubte Heilbehandlungen: Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, Irreführende Angaben über Wirkungen oder Risiken
- 4. Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln oder Doping: Überschneidungen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Verbotener Umgang mit Dopingmitteln im Sport (Anti-Doping-Gesetz)
Der Zweck des Arzneimittelstrafrechts ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. So soll es sicherstellen, dass nur geprüfte, sichere und wirksame Arzneimittel in Verkehr gebracht sowie Arzneimittelfälschungen und illegaler Arzneimittelhandel unterbunden werden.
Zu den im Arzneimittelstrafrecht typischen Straftaten gehört der illegale Verkauf von nicht zugelassenen oder gefälschten Arzneimitteln, oft über das Internet. Ebenfalls verbreitet ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept, etwa wenn Apotheken oder Privatpersonen Arzneimittel unzulässig weitergeben. Häufig sind auch Verstöße gegen Sicherheits- und Dokumentationspflichten, zum Beispiel bei der Herstellung oder Lagerung von Medikamenten. Zudem spielt der unerlaubte Umgang mit Dopingmitteln im Sport eine große Rolle.
Als Anwalt für Strafrecht übernehme ich Ihre Strafverteidigung bei Anschuldigungen im Bereich des Arzneimittelstrafrechts.
Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst alle strafbaren Handlungen, die mit illegalen Drogen zu tun haben. Zu den relevanten Straftaten gehören u.a. der Anbau, die Herstellung, der Besitz, der Handel sowie die Ein- oder Ausfuhr von Stoffen wie Cannabis, Kokain, Heroin oder Ecstasy. Das Betäubungsmittelstrafrecht hat zum Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen. Es legt fest, welche Stoffe verboten sind und welche Ausnahmen – etwa für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke – gelten.
Nach aktuellem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht nahezu jeder Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Bei der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich des Drogenstrafrechts stehen den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die erheblich in die Rechte des Betroffenen eingreifen und als enorm belastend empfunden werden. Dazu gehören die Überwachung von Telefongesprächen, langfristige Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz verdeckter Ermittler sowie vorläufige Festnahmen und anschließende Untersuchungshaft.
Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts verteidige ich Sie bei Vorwürfen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Umgangs mit nicht geringen Mengen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Das Jugendstrafrecht regelt, wie mit Straftaten von Jugendlichen im Alter von 14 – 17 Jahren sowie, in manchen Fällen, mit jungen Heranwachsenden im Alter von 18 – 20 Jahren umgegangen wird. Dabei steht nicht die Strafe im Vordergrund, sondern vor allem der Erziehungsgedanke. Das Gericht soll Maßnahmen wählen, die dem jungen Menschen helfen, sein Verhalten zu ändern – zum Beispiel durch Auflagen, soziale Trainingskurse, Arbeitsstunden oder Betreuung durch einen Jugendhelfer. Ziel ist es, junge Täter zu unterstützen, Fehler zu verstehen und künftig ohne Straftaten weiterzukommen.
Das Jugendstrafrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Jugendliche noch in der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen befinden und in dieser Phase Grenzen erkunden, die ihnen seitens ihrer Eltern oder seitens des Gesetzgebers gestellt werden – was zu gelegentlichen Überschreitungen eben dieser Grenzen führen kann. Bricht ein Jugendlicher dabei geltende Gesetze, so kommt das Jugendstrafrecht zum Tragen. Dabei handelt es sich um ein „Sonderstrafrecht für junge Täter“, das vor allem darauf abzielt, dass es zukünftig zu weiteren Straftaten kommt. In diesem Sinne ist das Jugendstrafrecht von einem erzieherischen Gedanken geprägt.
Als Strafverteidiger im Jugendstrafrecht vertrete und verteidige ich Sie während und nach dem Strafverfahren. Ich bin mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertraut und trete, wenn möglich, für die Abwendung einer Strafe oder eine milde Bestrafung für Jugendliche ein. Dies gilt im Besonderen für jugendtypische Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung (Graffiti), Körperverletzung und Erschleichen von Beförderungsleistungen (Schwarzfahren).
Das Sexualstrafrecht schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit jedes einzelnen, über den Ort, die Zeit, die Form und die Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Im Strafgesetzbuch ist das Sexualstrafrecht in verschiedenen Straftatbeständen geregelt, die sich grundsätzlich danach unterscheiden, ob das strafbare Verhalten eine Missbrauchshandlung (wie der sexuelle Missbrauch von Kindern) oder eine Zwangshandlung (wie die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darstellt.
Als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht im Bereich des Sexualstrafrechts verteidige ich Sie in Verfahren wegen…
- Sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
- Sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
- Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),
- Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
- Sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
- Sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sowie
- Sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
Unter das allgemeine Strafrecht fallen alle Delikte, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ergibt. Ich verteidige Sie gegen Vorwürfe aus allen strafrechtlichen Deliktsbereichen, unter anderem bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Beleidigung, Verleumdung, Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung oder gefährlicher Körperverletzung, Nachstellung (Stalking), Diebstahl, Unterschlagung, Raub und schwerem Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung (auch Graffiti), Brandstiftung und anderen Vorwürfen.
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Termin vereinbaren

Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, ein Strafbefehl gegen Sie ergangen ist oder bereits Anklage erhoben wurde, sollten Sie so schnell wie möglich einen Termin vereinbaren!
Als erfahrener Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht vertrete ich Sie in Strafverfahren und Ermittlungsverfahren in Berlin und bundesweit – auch als Pflichtverteidiger oder Zeugenbeistand.