Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, die Freiheit jedes einzelnen, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden.

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich des Strafrechts, der sich mit Straftaten beschäftigt, bei denen die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen verletzt wird. Dazu zählen unter anderem sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, sexuelle Handlungen an Minderjährigen, sexuelle Belästigung (unerwünschte sexuelle Annäherungen, Worte oder Gesten, die jemanden bedrängen oder erniedrigen), die Verbreitung von pornografischem Material – insbesondere wenn es Kinder oder Jugendliche betrifft.

Das Sexualstrafrecht legt fest, welche Handlungen verboten sind, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen im Falle eines Vergehens drohen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das Sexualstrafrecht in verschiedenen Straftatbeständen, die sich grundsätzlich danach unterscheiden, ob das strafbare Verhalten eine Missbrauchshandlung (wie der sexuelle Missbrauch von Kindern) oder eine Zwangshandlung (wie die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darstellt.

Was ich als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht für Sie tun kann

Als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht vertrete ich Personen, denen sexuelle Straftaten vorgeworfen werden und sorge dafür, dass ihre Rechte gewahrt bleiben. Dabei ist meine Tätigkeit speziell auf diesen besonders sensiblen und komplexen Bereich des Strafrechts abgestimmt.

  • Beratung und Aufklärung: Ich erkläre, welche Vorwürfe bestehen und welche Strafen Ihnen drohen. Außerdem bespreche ich mit Ihnen, wie Sie sich gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft verhalten sollten.
  • Schutz während der Ermittlungen: Als Ihr Strafverteidiger begleite ich die Vernehmungen und sorge dafür, dass Sie als Mandant:in keine unüberlegten Aussagen machen. Ich prüfe, ob durchgeführte Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen oder andere Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren.
  • Prüfung der Beweise: Ich analysiere Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Beweise (z. B. Chatverläufe, Bilder) auf mögliche Widersprüche, suche nach Verfahrensfehlern oder Unklarheiten, die die Beweisführung schwächen können.
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie: In gemeinsamer Absprache entscheiden wir, die Tat bestritten, teilweise eingeräumt oder auf mildernde Umstände hingewiesen werden soll. Darüber hinaus arbeite ich ggf. mit psychologischen und forensischen Gutachtern zusammen.
  • Verhandlungen und Vertretung vor Gericht: Ich formuliere Anträge, befrage Zeugen und argumentiere für Ihre Rechte als Mandant:in. Mein Ziel ist es dabei, eine faire Verfahrensführung und ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen.
  • Unterstützung nach dem Urteil: Nach dem Urteil prüfe ich für Sie, ob Rechtsmittel eingelegt werden können und berate Sie zu Bewährungsauflagen oder Therapieangeboten, falls diese Teil des Urteils sind.

Besonderheiten im Sexualstrafrecht

Insbesondere folgende Straftatbestände des StGB sind im Sexualstrafrecht relevant:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, § 174a StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
  • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

Beschuldigungen im Sexualstrafrecht können existenzbedrohend sein.

Ermittlungen und Strafverfahren im Sexualstrafrecht sind mit erheblichen Belastungen für den Betroffenen verbunden und sind nicht selten existenzbedrohend.

Wie bei jeder strafrechtlichen Verurteilung drohen beispielsweise Beamten bei einer Verurteilung im Sexualstrafrecht dienstrechtliche Konsequenzen, die im schlimmsten Fall zum Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt – auch Pensionsanspruch genannt – führen können. Für weitere Information dazu klicken Sie bitte: hier.

Betroffenen, die keine Beamten sind, droht wiederum der Verlust des Arbeitsplatz und das sogar bevor ein Urteil gesprochen wurde. Erfährt der Arbeitgeber von Ermittlungen wegen einer sexualstrafrechtlichen Tat, besteht die Gefahr, dass er das Arbeitsverhältnis recht unkompliziert mit einer Verdachtskündigung beendet. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Verdachtskündigung wegen des Verdachts des schweren Kindesmissbrauchs hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil im Jahr 2011 bestätigt (Link zum Urteil).

Der Gefahr solcher und womöglich weiterer Vorverurteilungen muss sich ein engagierter Strafverteidiger und Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht stets bewusst sein und sich gegen Vorverurteilungen für seinen Mandanten zur Wehr setzen und sich bis zum Urteil konsequent für die Vermutung seiner Unschuld einsetzen.

Hohe Freiheitsstrafe bei Sexualstraftaten

Die Sanktionen im Sexualstrafrecht sowie weitere Folgen im Falle einer Verurteilung sind erheblich. Es drohen Freiheitsstrafen mit Mindeststrafen von teilweise zwei oder fünf Jahren. Freiheitsstrafen solcher Dauer können auch bei Ersttätern nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dazu kommt, dass Opfern einer Sexualstraftat hohe Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter zustehen. Neben dem gesellschaftlichen Ruf ist damit auch die wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Wird man mit einem sexualstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, ist es deshalb nahezu unumgänglich, sich zur Wahrung seiner Rechte fachkundig von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten und verteidigen zu lassen. Dafür stehe ich Ihnen engagiert, unvoreingenommen und diskret zur Verfügung.

Kinderpornografie, Besitz kinderpornografischer Schriften

Neben den beispielhaft genannten Straftaten gehören auch die Straftatbestände Erwerb, Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte, § 184b StGB, und Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte, § 184c StGB, zum Sexualstrafrecht im weiteren Sinne.

Diese beiden Straftatbestände haben mit der Weiterentwicklung des Internet und der damit einhergehenden Möglichkeit, große Datenmengen in kurzer Zeit zu übertragen, in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Durch grenzüberschreitende Ermittlungen aber auch durch inzwischen routinemäßige Überwachungen von Internet-Tauschbörsen (Filesharing) und sozialen Medien steigt die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kontinuierlich.

Termin vereinbaren

Vincent Spörl Rechtsanwalt und Strafverteidiger Berlin

Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, ein Strafbefehl gegen Sie ergangen ist oder bereits Anklage erhoben wurde, sollten Sie so schnell wie möglich einen Termin vereinbaren!

Als erfahrener Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht vertrete ich Sie in Strafverfahren und Ermittlungsverfahren in Berlin und bundesweit – auch als Pflichtverteidiger oder Zeugenbeistand.








    © Vincent Spörl, Rechtsanwalt - Alle Rechte vorbehalten. | Webdesign aus Berlin