„Nicht geringe Menge“ bei Dopingmitteln – ab wann wird’s strafbar?
Viele Ermittlungsverfahren im Doping-Strafrecht drehen sich um eine Frage:
Ab wann ist der Besitz von Dopingmitteln wirklich strafbar?
Ich bin Strafverteidiger Vincent Spörl aus Berlin und vertrete regelmäßig Mandanten, gegen die wegen angeblich „nicht geringer Mengen“ Dopingmittel ermittelt wird.
Die genaue Wirkstoffmenge kann für die Frage, ob eine Straftat vorliegt oder nicht entscheidend sein.
Warum die Wirkstoffmenge entscheidend ist
Das Anti-Doping-Gesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 AntiDopG) stellt den Besitz, Erwerb oder die Einfuhr von Dopingmitteln unter Strafe, wenn sie in einer nicht geringen Menge vorliegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vBeschluss vom 30. August 2022 (5 StR 153/22) klargestellt:
Nicht die Bruttomenge des Präparats ist entscheidend – sondern der tatsächliche Wirkstoffgehalt.
Das bedeutet: Nur wenn die reine Wirkstoffmenge den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, liegt eine strafbare „nicht geringe Menge“ vor.
Dieser Unterschied kann im Strafverfahren über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.
Beispiele für Grenzwerte laut Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV)
Dopingmittel | Nicht geringe Menge ab | Beispielhafte Form |
---|---|---|
Testosteron (Depot-Zubereitung) | 632 mg | 1 Ampulle = ca. 100 mg |
Trenbolon | 150 mg | 2 Ampullen reichen oft schon |
Nandrolon | 45 mg | wenige ml Genauigkeit entscheidend |
Wichtig ist, dass die Wirkstoffberechnung möglichst früh – idealerweise schon im Ermittlungsverfahren überprüft wird – am besten durch einen im Dopingstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger.
Der BGH-Fall: Freispruch wegen fehlerhafter Berechnung
Im entschiedenen Fall fand die Polizei im Kühlschrank eines Angeklagten eine Ampulle Testosteronpropionat.
Das Landgericht Berlin hatte daraus eine „nicht geringe Menge“ berechnet – und verurteilt.
Der BGH hob das Urteil auf:
Das Gericht hatte nicht beachtet, dass der Wirkstoffgehalt in der chemischen Verbindung geringer war als die „freie Steroidmenge“ laut Verordnung.
Nach korrekter Berechnung wurde der Grenzwert nicht überschritten – der Angeklagte wurde freigesprochen.
Das bedeutet: Für die Strafbarkeit zählt ausschließlich die tatsächliche Menge der wirksamen Substanz, nicht das Gesamtgewicht des Präparats.
Ermittlungsverfahren in Berlin wegen Dopingmitteln – was tun?
In Berlin erleben wir immer wieder ähnliche Fälle:
Der Zoll beschlagnahmt ein Paket, oder in einem Fitnessstudio werden Präparate gefunden.
Dann wird häufig der Vorwurf gemacht: „Besitz in nicht geringer Menge“.
In dieser Situation gilt:
- Schweigen Sie. Jede Aussage kann die Verteidigung erschweren.
- Lassen Sie die Wirkstoffanalyse überprüfen.
- Beauftragen Sie sofort einen Strafverteidiger, der Erfahrung mit Dopingverfahren hat.
Welche Strafen drohen?
Liegt tatsächlich eine „nicht geringe Menge“ vor, sieht das Anti-Doping-Gesetz folgende Sanktionen vor:
Verstoß | Strafandrohung |
---|---|
Besitz oder Erwerb nicht geringer Mengen | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Handel oder Abgabe | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
Gewerbsmäßiger Handel oder Abgabe an Minderjährige | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren |
Teilnahme an Wettkämpfen unter Doping | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
Wann ist der Besitz nicht strafbar?
Nicht jeder Umgang mit Dopingmitteln erfüllt den Straftatbestand.
Straffrei bleibt insbesondere:
- Besitz unterhalb der nicht geringen Menge,
- ärztlich verschriebene Präparate (z. B. Testosteron-Therapie),
- oder Besitz nicht zu Dopingzwecken im Sport.
Aber: Auch in solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Je früher anwaltliche Beratung erfolgt, desto größer sind die Chancen auf Einstellung.
Ihr Strafverteidiger in Berlin bei Dopingverfahren
Ich, Vincent Spörl, verteidige Mandanten in Berlin und bundesweit in Verfahren wegen Dopingmitteln.
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FAQ – Häufige Fragen zur „nicht geringen Menge“ im Doping-Strafrecht
Wo ist die „nicht geringe Menge“ bestimmt?
→ In der Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV), die je nach Substanz konkrete Wirkstoffgrenzen vorgibt. Hier finden Sie die Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV).
Zählt das Gesamtgewicht der Ampulle?
→ Nein. Nur die reine Wirkstoffmenge zählt.
Kann ein Laborfehler zum Freispruch führen?
→ Ja. Wenn die Berechnung falsch ist oder nicht auf die freie Verbindung umgerechnet wurde und die nicht geringe Menge tatsächlich nicht überschritten wurde.