Arzneimittelstrafrecht

In Deutschland ist es nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) verboten, ein Dopingmittel – zum Beispiel Anabolika – herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern oder abzugeben. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass das Dopingmittel ein in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält. Als Strafverteidiger im Arzneimittelstrafrecht verteidige ich Sie z.B. bei Vorwürfen zu Erwerb oder Besitz von Dopingmitteln oder Anabolika wie Metandienon, Trenbolon, Nandrolon, Metenolon, Stanozolon, Testosteron und anderen.

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