Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht regelt, wie mit Straftaten von Jugendlichen im Alter von 14 – 17 Jahren sowie, in manchen Fällen, mit jungen Heranwachsenden im Alter von 18 – 20 Jahren umgegangen wird. Dabei steht nicht die Strafe im Vordergrund, sondern vor allem der Erziehungsgedanke. Das Gericht soll Maßnahmen wählen, die dem jungen Menschen helfen, sein Verhalten zu ändern – zum Beispiel durch Auflagen, soziale Trainingskurse, Arbeitsstunden oder Betreuung durch einen Jugendhelfer. Ziel ist es, junge Täter zu unterstützen, Fehler zu verstehen und künftig ohne Straftaten weiterzukommen.

Das Jugendstrafrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Jugendliche noch in der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen befinden und in dieser Phase Grenzen erkunden, die ihnen seitens ihrer Eltern oder seitens des Gesetzgebers gestellt werden – was zu gelegentlichen Überschreitungen eben dieser Grenzen führen kann. Bricht ein Jugendlicher dabei geltende Gesetze, so kommt das Jugendstrafrecht zum Tragen. Dabei handelt es sich um ein „Sonderstrafrecht für junge Täter“, das vor allem darauf abzielt, dass es zukünftig zu weiteren Straftaten kommt. In diesem Sinne ist das Jugendstrafrecht von einem erzieherischen Gedanken geprägt.

Als Strafverteidiger im Jugendstrafrecht vertrete und verteidige ich Sie während und nach dem Strafverfahren. Ich bin mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertraut und trete, wenn möglich, für die Abwendung einer Strafe oder eine milde Bestrafung für Jugendliche ein. Dies gilt im Besonderen für jugendtypische Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung (Graffiti), Körperverletzung und Erschleichen von Beförderungsleistungen (Schwarzfahren).

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