Aussage-gegen-Aussage im Sexualstrafrecht: Konkrete Anforderungen an die Beweiswürdigung
Der Bundesgerichtshof (1 StR 176/24) bestätigt erneut, die strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – ein zentraler Punkt vor allem im Sexualstrafrecht.
Aus der Entscheidung wird deutlich, an welchen Fehlern Verurteilungen in solchen Fällen scheitern.
Feststellungen des Landgerichts
Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der dem Oralverkehr mit dem Angeklagten entgegenstehende Wille der Zeugin „erkennbar“ im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB gewesen sei, weil sie zuvor bezüglich „sämtlicher sexueller Aktivitäten“ deutlich zum Ausdruck gebracht habe, diese nicht zu wollen. In der konkreten Situation sei für einen objektiven Dritten keine Willensumkehr zu erkennen gewesen. Die Geschädigte habe den Oralverkehr vielmehr „aus Mangel an eigenen Handlungsalternativen“ zugelassen. Der Angeklagte habe dies erkannt und den ihren entgegenstehenden Willen zumindest billigend in Kauf genommen.
BGH, 1 StR 176/24, Rn. 8, www.openjur.de/u/2492035.html
Gericht muss Aussage vollständig und nachvollziehbar würdigen
Wenn Aussage gegen Aussage steht, reicht es nicht, dass das Gericht erklärt, welche Gesichtspunkte die (belastende) Aussage glaubhaft machen. Das Gericht muss die Aussage vielmehr umfassend würdigen und dabei darlegen, warum es der belastenden Aussage glaubt.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft.
BGH, 1 StR 176/24, Rn. 11, www.openjur.de/u/2492035.html
Dazu gehört insbesondere:
- eine vollständige Darstellung der Aussage,
- eine Analyse der Aussageentwicklung (Aussagegenese) und
- eine widerspruchsfreie Gesamtwürdigung aller Umstände.
Was lief falsch?
Der BGH hob das angegriffene Urteil auf, weil es genau diesen Anforderungen nicht genügte:
- Unvollständige Aussagewiedergabe: Teile der Aussage – insbesondere aus der Hauptverhandlung – blieben im Urteil unerwähnt. Eine Überprüfung der Aussagekonstanz war so nicht möglich.
- Lückenhafte Aussagegenese: Die erste Schilderung des Geschehens der Geschädigten gegenüber ihrem Partner wurde nicht ausreichend aufgeklärt, obwohl sich aus dieser Kommunikation eine Belastungsmotivation ergeben könnte.
- Widersprüche in Beweiswürdigung: Das Gericht stützte sich auf die Aussage der Zeugin, zog daraus aber Schlussfolgerungen, die dazu nicht passen.
Zur Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts führt der BGH aus:
[…] das Landgericht [hat] seine Würdigung der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens der Geschädigten darauf gestützt, dass die Nebenklägerin diesen vor dem Oralverkehr „ausdrücklich“ erklärt und auch während der Durchführung desselben „durch Weinen und Wegdrücken konkludent zum Ausdruck gebracht“ habe. Dies widerspricht den auf der Basis der ermittlungsrichterlichen Vernehmung getroffenen Feststellungen, wonach sich die Geschädigte erst [spät] weggedrückt habe, was zur Beendigung des Oralverkehrs führte.
BGH, 1 StR 176/24, Rn. 18, www.openjur.de/u/2492035.html
Hier wird deutlich erneut auch deutlich, dass es in Vergewaltigungsfällen immer wieder ganz entscheidend auf die Frage ankommt, ob ein entgegenstehender Wille der Zeugin bestand und sie diesen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat („Nein heisst Nein“). Ungenauigkeiten bei den richterlichen Feststellungen zu dieser Frage, waren einer der Gründe, die hier zur Aufhebung des Urteils beigetragen haben.
Es war übrigens nicht das letzte Mal, dass der BGH mit diesem Sachverhalt beschäftigt war. Denn auch das neue Urteil des Landgerichts Ingolstadt hat der BGH aufgehoben.