Dopingmittel von Driada: Ermittlungsverfahren
Kunden des Internethändlers Driada (Driada Medical Deutschland) bekommen in letzter Zeit Post vom Zoll oder auch Besuch von der Polizei zu einer Hausdurchsuchung. Hintergrund ist häufig nicht die Sicherstellung von Dopingmitteln durch den Zoll bei einer Postkontrolle. Denn die Betroffenen haben ihre Bestellungen erhalten. Das Schreiben ist das Ergebnis anderer Ermittlungsmaßnahmen: Die Auswertung von Zahlungsvorgängen, Bestellhistorien oder Kundendatenbanken.
Der Vorwurf ist aber derselbe: Den Betroffenen wird der Erwerb von Dopingmitteln, der Besitz von Dopingmitteln oder das Verbringen von Dopingmitteln nach Deutschland vorgeworfen. Sie sind nun Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren.
Wegen welcher Vorschriften kommt es zu Ermittlungen bei Bestellungen von Dopingmitteln?
Es kommt darauf an, welche Substanzen und in welcher Menge festgestellt wurden. Ausgangspunkt für die Ermittlungen ist bei Bestellungen von Dopingmedikamenten bei Online-Händlern wie Driada ist das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Das Anti-Doping-Gesetz regelt diverse Verbote zum Umgang mit Dopingmitteln. § 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet beispielsweise den Erwerb, Besitz und das Verbringen bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. In § 4 AntiDopG ist dann geregelt, dass Verstöße gegen dieses Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wenn es um nicht zugelassene, verschreibungspflichtige oder illegal eingeführte Arzneimittel geht, spielt das Arzneimittelgesetz (AMG) eine Rolle. Dann steht der Verdacht einer Straftat nach §§ 95, 96 AMG im Raum.
Worauf kommt es bei einem Ermittlungsverfahren wegen einer Driada-Bestellung an?
Wer hat bestellt?
Wie bei allen Strafverfahren, deren Hintergrund die Bestellung bei einem Online-Händler ist, ist die entscheidende Frage: Kann nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte Dopingmittel bestellt hat?
Was wurde bestellt? Ist es eine „nicht geringe Menge“ Dopingmittel?
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Wirkstoffmenge. Die Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz knüpftan die sogenannte „nicht geringe Menge“ an. Weitere Informationen dazu gibt es hier: „Nicht geringe Menge“ bei Dopingmitteln – ab wann wird’s strafbar?
Die Ermittlungsbehörden ermitteln diese häufig durch:
• Packungsangaben
• Laborwerte
• theoretischen Wirkstoffkonzentrationen
In der Praxis sind solche Berechnungen nicht selten angreifbar – etwa wenn:
• die tatsächliche Zusammensetzung unklar ist
• keine gesicherte Analyse vorliegt
• einfach Herstellerangaben übernommen wurden
Gerade hier bestehen oft gute Verteidigungsansätze.
Wozu sollen die Dopingmittel verwendet werden?
Strafrechtlich ist außerdem der Verwendungszweck entscheidend. Der Erwerb oder Besitz von Dopingmitteln ist nur verboten, wenn er „zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport“ erfolgt. Damit ist nicht der Leistungssport gemeint, auch Freizeitsportler laufen Gefahr sich strafbar zu machen. Dennoch besteht nicht zuletzt bei diesem Punkt ein erhebliches Verteidigungspotential.
Ansatzpunkte einer wirksamen Verteidigung
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte gilt es, den Vorwurf konkret zu erfassen. Welcher Vorwurf wird konkret gemacht? Geht es um den Besitz, Erwerb, die Einfuhr von Dopingmitteln oder zusätzlich auch noch um Verbote aus dem Arzneimittelgesetz (AMG)?
Dann geht es darum, juristisch nachzuvollziehen, ob die Beweislage den erhobenen Verdacht rechtfertigt. Kann eine Bestellung tatsächlich und zweifelsfrei auf den Beschuldigten zurückgeführt werden? Ist das nicht der Fall, muss das Verfahren eingestellt werden.
Je früher man die Verteidigung gegen den Vorwurf, Dopingmittel bei Driada bestellt zu haben, in erfahrene Hände gibt, desto besser.
Ihr Strafverteidiger bei Dopingverfahren
Ich verteidige Mandanten in Berlin und bundesweit in Verfahren wegen Dopingmitteln.
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