Einspruch gegen den Strafbefehl – Frist, Form & Erfolgsaussichten

Ein Strafbefehl ist von der Wirkung her ein Urteil.
Wer einen Strafbefehl zugestellt bekommt und nicht rechtzeitig reagiert, gilt als rechtskräftig verurteilt, mit allen sich daraus ergebenden Folgen.

Das können Sie nur vermeiden, wenn Sie Einspruch einlegen. Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen (14 Tage) ab Zustellung.

Dieser Artikel erklärt Ihnen, wie der Einspruch funktioniert, welche Form er haben muss, wann er sinnvoll ist und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

1. Frist für den Einspruch (§ 410 StPO)

Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.
Das Datum der Zustellung steht auf dem gelben Umschlag.

Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Beispiel:
Zustellung am 3. Mai → Einspruch spätestens bis 17. Mai (Posteingang beim Gericht!).

Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist

Haben Sie die Frist unverschuldet verpasst, weil Sie zum Beispiel im Krankenhaus oder im Ausland waren, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dieser muss, sobald Sie vom Strafbefehl Kenntnis bekommen haben, innerhalb einer Woche erfolgen.

2. Form des Einspruchs – schriftlich oder zu Protokoll

Der Einspruch kann:

  • schriftlich beim Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat, oder
  • zu Protokoll der Geschäftsstelle (persönlich beim Amtsgericht).

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Ein Anwalt kann gleichzeitig Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen,
um die Erfolgsaussichten einer Verteidigung in der Hauptverhandlung zu prüfen.

3. Arten des Einspruchs – ganz oder teilweise

Der Einspruch kann sich beziehen auf:

  1. den gesamten Strafbefehl – wenn Sie den Tatvorwurf oder die Schuld bestreiten,
  2. nur bestimmte Punkte, z. B.:
    • Höhe der Tagessätze,
    • Länge eines Fahrverbots,
    • Bewährungsauflagen oder
    • Nebenfolgen (Einziehung, Verwarnung).

Ein teilweiser Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Sie den Tatvorwurf grundsätzlich akzeptieren, aber die Strafe als überzogen empfinden.

4. Was passiert nach dem Einspruch?

Nach Eingang des Einspruchs prüft das Gericht zunächst, ob er zulässig, also rechtzeitig eingelegt wurde. Dann wird:

  • ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, oder
  • ohne Hauptverhandlung per Beschluss entschieden, wenn sich der Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze bezieht

In der Hauptverhandlung wird der Fall neu verhandelt:
Zeugen können geladen werden, Beweise geprüft, Sachverhalte klargestellt.

Wichtig: In der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung ist das Gericht nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Sie kann milder aber auch härter ausfallen.

5. Erfolgsaussichten eines Einspruchs

Ein Einspruch lohnt sich immer dann, wenn:

  • die Beweislage zweifelhaft ist,
  • die Strafe unverhältnismäßig erscheint,
  • der Sachverhalt unvollständig wiedergegeben wurde, oder
  • der Strafbefehl formelle Fehler enthält.

In vielen Fällen kann ein Anwalt nach Akteneinsicht eine Einstellung vor der Hauptverhandlung oder eine deutliche Strafmilderung in der Hauptverhandlung erreichen.

6. Nach dem Einspruch: Hauptverhandlung oder Einstellung

Nach Einspruch gegen den Strafbefehl kommt es in Berlin zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten. Dort kann der Angeklagte erscheinen oder sich von seinem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ein erfahrener Verteidiger kann:

  • auf Einstellung des Verfahrens hinwirken,
  • eine mildere Strafe oder
  • einen Freispruch erreichen.

8. Fazit: Ohne Einspruch keine Chance auf Korrektur

Ein Strafbefehl ist eine strafgerichtliche Verurteilung, die Sie nur durch rechtzeitigen Einspruch anfechten können.

Handlungsempfehlung: Geben Sie den Strafbefehl sofort an einen Strafverteidiger weiter. Nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen ist die Verteidigung deutlich schwieriger.

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