Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit jedes einzelnen, über den Ort, die Zeit, die Form und die Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Im Strafgesetzbuch ist das Sexualstrafrecht in verschiedenen Straftatbeständen geregelt, die sich grundsätzlich danach unterscheiden, ob das strafbare Verhalten eine Missbrauchshandlung (wie der sexuelle Missbrauch von Kindern) oder eine Zwangshandlung (wie die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darstellt.
Als Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts verteidige ich Sie in Verfahren wegen…
- Sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
- Sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
- Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),
- Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
- Sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
- Sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sowie
- Sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)