Strafverteidigung im Arzneimittelstrafrecht

Das Arzneimittelstrafrecht umfasst alle strafrechtlichen Vorschriften, die den Umgang mit Arzneimitteln regeln. Diese finden sich vor allem im Arzneimittelgesetz (AMG) und dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Besonders relevant im Bereich des Arzneimittelstrafrechts sind das Inverkehrbringen und der Handel mit Arzneimitteln (Herstellung, Vertrieb, Abgabe ohne Zulassung, der Verkauf gefälschter, unwirksamer oder schädlicher Arzneimittel oder der illegale Handel mit Arzneimitteln), Verstöße gegen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen (Herstellung unter Verstoß gegen Gute Herstellungspraxis (GMP), die Abgabe von Arzneimitteln ohne die erforderliche Sachkenntnis oder das Nichtnachkommen den geltenden Dokumentations- und Prüfpflichten), Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln oder Doping (z.B. der verbotene Umgang mit Dopingmitteln im Sport).

Zu den im Arzneimittelstrafrecht häufigsten Straftaten gehört der illegale Verkauf von nicht zugelassenen oder gefälschten Arzneimitteln. Ebenfalls verbreitet ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept (etwa wenn Apotheken oder Privatpersonen Arzneimittel unzulässig weitergeben) oder Verstöße gegen Sicherheits- und Dokumentationspflichten – etwa bei der Herstellung oder Lagerung von Medikamenten. Zudem spielt der unerlaubte Umgang mit Dopingmitteln im Sport eine große Rolle.

Was ich als Strafverteidiger für meine Mandant:innen tun kann

Als Strafverteidiger im Arzneimittelstrafrecht vertrete ich Menschen oder Unternehmen, denen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz vorgeworfen werden. Dies kann zum Beispiel der Umgang mit nicht zugelassenen, gefälschten oder falsch abgegebenen Arzneimitteln sein.

  • Anwaltliche Beratung und Aufklärung: Ich erklären Mandant:innen, welche konkreten Vorwürfe gegen sie bestehen, welches Strafmaß zu erwarten wäre und welche Rechte sie im Verfahren haben.
  • Schutz vor Fehlern im Ermittlungsverfahren: Als Ihr Strafverteidiger begleite ich Vernehmungen, berate Sie zur richtigen Aussage­strategie und achte darauf, dass Sie sich als Mandant:in nicht selbst belasten.
  • Prüfung der Ermittlungsmaßnahmen: Im Bereich des Arzneimittelstrafrechts kommt es sehr häufig zu Hausdurchsuchungen, Aktenprüfungen, Betriebsinspektionen oder zu Beschlagnahmungen. Als Ihr Anwalt prüfe ich, ob die angesetzten Maßnahmen rechtmäßig waren und ob Beweise im Verfahren gegen Sie verwertet werden dürfen.
  • Analyse technischer und regulatorischer Fragen: Das Arneimittelrecht ist überaus komplex. Daher gehört es zu meinen wichtigsten Aufgaben als Strafverteidiger, zu prüfen, ob z.B. ein Medikament tatsächlich zulassungspflichtig war, ob Dokumentations- oder Herstellungsvorschriften korrekt ausgelegt wurden oder wirklich eine „Abgabe ohne Rezept“ vorlag.
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie: In Abhängigkeit von der jeweiligen Situation setze ich mich ein für eine Einstellung des Verfahrens, eine Entlastung oder ein möglichst mildes Strafmaß. Darüber hinaus geht es in einem solchen Verfahren oft auch um die Abwehr möglicher beruflicher Folgen, insbesondere für Apotheker und Ärzte.
  • Vertretung vor Gericht: Als Ihr Strafverteidiger stelle ich Anträge, befrage Zeugen, greife Beweise an und setze mich aktiv für Ihre Rechte und Interessen als Beschuldigte:r ein.

Doping und Anabolika im Arzneimittelstrafrecht

Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

In Deutschland ist es nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) verboten, ein Dopingmittel – zum Beispiel Anabolika – herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern oder abzugeben. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass das Dopingmittel ein in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält.

Erwerb und Besitz von Dopingmitteln

Das AntiDopG verbietet es, Steroide in nicht geringer Menge zu erwerben, zu besitzen oder nach Deutschland zu verbringen (§ 2 Abs. 3 AntiDopG). Dies gilt beispielsweise für folgende Anabolika bzw. Steroide:

  • Dehydrochlormethyltestosteron:
    – Depot-Zubereitungen: 100 mg
    (z.B. Oral-Turinabol)
  • Metandienon:
    – Depot-Zubereitungen: 100 mg
    (z.B. Anabol, Naposim, Metanabol, Bionabol, Methandon, Methandrostenolonum, Dianabol, Danabol DS)
  • Trenbolon: 150 mg
    (z.B. Finabolan Depot)
  • Nandrolon: 150 mg
    (z.B. Deca Durabolin)
  • Metenolon:
    – Depot-Zubereitungen: 150 mg
    – andere Zubereitungen: 1500 mg
    (z.B. Primobolan)
  • Stanozolol:
    – Depot-Zubereitungen: 100 mg
    (z.B. Stanabolan, Winstrol Depot)
  • Fluoxymesteron:
    – Depot-Zubereitungen: 100 mg
    (z.B. Halobol, Halotestin, Stenox, Fluoxymesteron)
  • Testosteron:
    – Depot-Zubereitungen: 632 mg

Was ist eine nicht geringe Menge Dopingmittel im Dopingstrafrecht?

Welche Mengen nicht geringe Mengen nach den Regelungen des Anti-Doping-Gesetz sind, ergibt sich aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV). Darin finden sich Mengenangaben zu Steroiden, anderen anabolen Stoffen, Peptidhormonen, Hormonen und Stoffwechsel-Modulatoren. Die dort genannten Mengenangaben für Steroide sind Grenzwerte zur nicht (mehr) geringen Menge. Werden sie erreicht oder überschritten ist der Besitz, Erwerb und Einfuhr der genannten Dopingmittel strafbar.

Wann ist der Erwerb von Anabolika nicht strafbar?

Der Besitz oder Erwerb von Dopingmitteln wie Anabolika ist dann nicht verboten, wenn sie nicht zu Dopingzwecken, also Leistungssteigerungen im Sport, gebraucht werden. Wer beispielsweise Anabolika aus medizinischen oder sportfernen persönlichen Gründen besitzt, macht sich nicht strafbar.

Sollten die Strafverfolgungsbehörden allerdings größere Mengen Anabolika finden, werden sie wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AntiDopG ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einleiten. In jedem Fall sollte dann ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden, um gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Dopingmittel nicht im Sport verwendet werden sollten.

Rechtsanwalt beauftragen bei Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz wegen des Besitzes, Erwerb oder Einfuhr von Anabolika oder anderen Dopingmitteln vorgeworfen, sollten Sie sich mit mir in Verbindung zu setzen.

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Vincent Spörl Rechtsanwalt und Strafverteidiger Berlin

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