Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht befasst sich mit allen strafbaren Handlungen rund um illegale Drogen. Dazu gehören zum Beispiel der Anbau, die Herstellung, der Besitz, der Handel und die Ein- oder Ausfuhr von Stoffen wie Cannabis, Kokain, Heroin oder Ecstasy. Ziel des Betäubungsmittelstrafrechts ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen. Es legt genau fest, welche Stoffe verboten sind und welche Ausnahmen – etwa für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke – gelten.

Als Strafverteidiger im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht vertrete und unterstütze ich Menschen, denen Straftaten im Zusammenhang mit illegalen Drogen vorgeworfen werden. Zu meinen Aufgaben als Strafverteidiger zählen die Beratung des Mandanten, der Schutz vor Selbstbelastung, die Prüfung der Beweislage, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie sowie Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Dabei setze ich mich engagiert für die günstige Lösung ein – etwa die Einstellung des Verfahrens, die Erwirkung einer Bewährungsstrafe oder einer Therapie statt Strafe.

Was ich als Strafverteidiger für Sie tun kann

  • Beratung des Mandanten: Ich erkläre Ihnen, welche Vorwürfe gegen Sie vorgebracht wurden, welche Strafen zu erwarten sind und welche Rechte Sie als Beschuldigte:r haben.
  • Schutz vor Selbstbelastung: Als Ihr Strafverteidiger begleite ich Vernehmungen und sorge dafür, dass Sie als Mandant:in keine unbedachten Aussagen machen.
  • Prüfung der Beweislage: Ich prüfe, ob Durchsuchungen, Telefonüberwachungen oder Festnahmen rechtmäßig waren und ob die Beweise im Verfahren gegen Sie verwertbar sind.
  • Strategieentwicklung: Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie. Diese kann darin bestehen, die gegen Sie vorgebrachten Vorwürfe anzufechten, Verfahrensfehler geltend zu machen oder auf eine mildere Strafe hinzuwirken.
  • Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht: Ich setze mich für eine möglichst günstige Lösung ein – etwa für eine Einstellung des Verfahrens, die Erwirkung einer Bewährungsstrafe oder den Antritt einer Therapie anstelle einer Strafe.
  • Vertretung im Prozess: Vor Gericht verteidige ich Sie als Strafverteidiger aktiv, stelle Anträge, befrage Zeugen und argumentiere für Ihre Rechte und Interessen.

Schwerpunkt Betäubungsmitteldelikte und Drogenstrafrecht

Im Drogenstrafrecht stellt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nahezu jeden Umgang mit Betäubungsmitteln als Betäubungsmitteldelikt unter Strafe. Mit den Regelungen des Betäubungsmittelgesetz folgt der deutsche Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen (insbesondere der Suchtstoffkonvention von 1971 und dem Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen von 1988), jede Verwendung von Betäubungsmitteln außerhalb der Medizin und Forschung zu verbieten.

Bei der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich des Drogenstrafrechts stehen den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die erheblich in die Rechte des Betroffenen eingreifen und als enorm belastend empfunden werden. Dazu gehören die Überwachung von Telefongesprächen, langfristige Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz verdeckter Ermittler sowie vorläufige Festnahmen und anschließende Untersuchungshaft.

Verstoß gegen das BtMG – Straftaten des § 29 BtMG

Die häufigsten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in § 29 BtMG unter Strafe gestellt. Der § 29 BtMG regelt den allgemeinen Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln. Verboten sind der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, das Inverkehrbringen, der Erwerb, der Besitz und das unerlaubte Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen, sofern dazu keine Erlaubnis besteht. Bei einem Verstoß gegen den § 29 BtMG droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Straftaten, bei denen es um eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel geht, liegt die Mindeststrafe regelmäßig bei einem Jahr. Beim Umgang mit nicht geringen Mengen sieht man sich als Betroffener im Betäubungsmittelstrafrecht deshalb schnell mit dem Vorwurf eines Verbrechens konfrontiert. Wird gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit Betäubungsmitteln gehandelt, liegt die Mindeststrafe schon bei zwei Jahren. Nicht weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen demjenigen, der bewaffnet mit Drogen handelt.

Wichtigen Einfluss auf die Strafzumessung haben Art und Menge des oder der Betäubungsmittel, die Umstände der konkreten Tathandlung sowie die Lebensumstände und Vorstrafen des Beschuldigten.

Weitere denkbare Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das BtMG sind Berufsverbote, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Hintergrund der Verbote des § 29 BtMG

Das BtMG wird von der Auffassung geprägt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln zum einen den Konsumenten gefährdet, weil er süchtig werden kann und irreversible gesundheitliche Beeinträchtigungen riskiert.

Zum anderen geht von einem Betäubungsmittelkonsumenten ein Gefährdungspotential für Dritte aus, wenn er berauscht am Straßenverkehr teilnimmt, schwere Maschinen oder Fahrzeuge am Arbeitsplatz bedient oder führt oder Pflichten gegenüber seinen Kindern vernachlässigt.

Minderschwere Fälle und Absehen von der Verfolgung, § 31a BtMG

Nicht jeder Umgang mit Betäubungsmitteln hat das selbe Gefährdungspotential und von Betäubungsmittel, die der Täter lediglich zum (straflosen) Eigenverbrauch in geringer Menge beispielsweise besitzt, sind die vom BtMG geschützten Rechtsgüter nicht im gleichen Maß gefährdet wie von der Weitergabe oder dem Handel mit Betäubungsmitteln. Vor diesem Hintergrund werden die beschriebenen, zum Teil drastischen Rechtsfolgen abgemildert durch die Einführung von „minder schweren Fällen“. Sie reduzieren den Strafrahmen und bieten die Möglichkeit, in Fällen, in denen es um Eigenkonsum geht, ganz von der ansonsten obligatorischen Strafverfolgung abzusehen.

Frühzeitig einen Strafverteidiger beauftragen.

Je früher in Verfahren im Drogenstrafrecht ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto nachhaltiger kann er die Rechte des Betroffenen wahrnehmen und den Gang des Verfahrens beeinflussen. Wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts geführt, sollten Sie nicht zögern und einen Strafverteidiger beauftragen. Dafür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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Vincent Spörl Rechtsanwalt und Strafverteidiger Berlin

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Als erfahrener Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht vertrete ich Sie in Strafverfahren und Ermittlungsverfahren in Berlin und bundesweit – auch als Pflichtverteidiger oder Zeugenbeistand.








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