Strafverteidiger im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen, also die Freiheit über Ort, Zeit, Form und Partner der eigenen sexuellen Betätigung selbst zu entscheiden.

Das Sexualstrafrechts stellt verschiedene Verhaltensweisen unter Strafe, die die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen verletzen. Dazu zählen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuelle Belästigung, die Verbreitung von pornografischem Material – insbesondere wenn die Inhalte Kinder oder Jugendliche betreffen und Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.

Das Sexualstrafrecht legt fest, welche Handlungen verboten sind und welche Strafen im Falle der Zuwiderhandlung drohen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das Sexualstrafrecht in verschiedenen Straftatbeständen, die sich grundsätzlich danach unterscheiden, ob das strafbare Verhalten eine Missbrauchshandlung (wie der sexuelle Missbrauch von Kindern) oder eine Zwangshandlung (wie die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darstellt.

Was ich als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht für Sie tun kann

Sexualstrafverfahren betreffen einen höchst individuellen und intimen Lebensbereich. Das gilt für den Beschuldigten genauso wie für diejenige, die eine Sexualstraftat anzeigt. Deshalb hat der Vorwurf einer Sexualstraftat das Potential für erhebliche persönliche, soziale und grundsätzlich auch für berufliche Konsequenzen.

Der Verdacht einer Sexualstraftat geht in der Regel auf die Angaben nur einer Person zurück, die einem anderen ein Fehlverhalten zu ihren Lasten vorwirft. Der Zeugin glaubt man, der andere ist der Beschuldigte. In dem aus diesem Vorwurf entstehenden Ermittlungsverfahren fühlt sich der Beschuldigte von vornherein in der Defensive und den Beschuldigungen ausgeliefert. Dabei dient das Ermittlungsverfahren überhaupt erst der Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Ein Vorwurf im Sexualstrafrecht ist deshalb eine enorme persönliche Belastung. Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich meinen Mandanten in dieser Ausnahmesituation zur Seite und setze mich für ihre Rechte und Interessen ein – engagiert, unvoreingenommen und diskret.

Wie bei anderen Straftaten auch beginnt die Arbeit des Verteidigers im Sexualstrafrecht mit der Analyse der Ermittlungsergebnisse. Ausgangspunkt ist also die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Darin finden sich die angesprochenen Angaben der Zeugin zu dem von ihr so verstandenen Tatgeschehen. Ansätze für eine erfolgversprechende Verteidigung ergeben sich in Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten häufig aus diesen (womöglich nur vermeintlich belastenden) Angaben. Eine überzeugend begründete Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Frage, was nachweisbar passiert ist – und was nicht – und die entsprechende rechtliche Einordnung kann im Ermittlungsverfahren entscheidend sein. So kann ich in vielen Fällen eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Kommt es dennoch zur Anklage, vertrete ich Sie engagiert und konsequent vor Gericht. Dann ist mein Ziel, die Rechte meiner Mandanten effektiv zu schützen, für ein faires Verfahren und das bestmögliche Ergebnis zu sorgen.

Straftaten im Sexualstrafrecht

Insbesondere folgende Straftatbestände des StGB sind im Sexualstrafrecht relevant:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, § 174a StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
  • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

Beschuldigungen im Sexualstrafrecht können existenzbedrohend sein

Ermittlungen und Strafverfahren im Sexualstrafrecht sind mit erheblichen Belastungen für den Betroffenen verbunden und sind nicht selten existenzbedrohend.

Wie bei jeder strafrechtlichen Verurteilung drohen beispielsweise Beamten bei einer Verurteilung im Sexualstrafrecht dienstrechtliche Konsequenzen, die im schlimmsten Fall zum Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt – auch Pensionsanspruch genannt – führen können.

Betroffenen, die keine Beamten sind, droht wiederum der Verlust des Arbeitsplatz und das sogar bevor ein Urteil gesprochen wurde. Erfährt der Arbeitgeber von Ermittlungen wegen einer sexualstrafrechtlichen Tat, besteht die Gefahr, dass er das Arbeitsverhältnis recht unkompliziert mit einer Verdachtskündigung beendet. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Verdachtskündigung wegen des Verdachts des schweren Kindesmissbrauchs hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil im Jahr 2011 bestätigt (Link zum Urteil).

Der Gefahr solcher und womöglich weiterer Vorverurteilungen muss sich ein engagierter Strafverteidiger und Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht stets bewusst sein und sich gegen Vorverurteilungen für seinen Mandanten zur Wehr setzen und sich bis zum Urteil konsequent für die Vermutung seiner Unschuld einsetzen.

Hohe Freiheitsstrafe bei Sexualstraftaten

Die Sanktionen im Sexualstrafrecht sowie weitere Folgen im Falle einer Verurteilung sind erheblich. Es drohen Freiheitsstrafen mit Mindeststrafen von teilweise zwei oder fünf Jahren. Freiheitsstrafen solcher Dauer können auch bei Ersttätern nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dazu kommt, dass Opfern einer Sexualstraftat Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter zustehen.

Wird man mit einem sexualstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, ist es deshalb unumgänglich, sich zur Wahrung seiner Rechte fachkundig von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten und verteidigen zu lassen. Dafür stehe ich Ihnen engagiert, unvoreingenommen und diskret zur Verfügung.

Kinderpornografie, Besitz kinderpornografischer Schriften

Neben den beispielhaft genannten Straftaten gehören auch die Straftatbestände Erwerb, Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte, § 184b StGB, und Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte, § 184c StGB, zum Sexualstrafrecht im weiteren Sinne.

Diese beiden Straftatbestände haben mit der Weiterentwicklung des Internet und der damit einhergehenden Möglichkeit, große Datenmengen in kurzer Zeit zu übertragen, in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Durch grenzüberschreitende Ermittlungen aber auch durch inzwischen routinemäßige Überwachungen von Internet-Tauschbörsen (Filesharing) und sozialen Medien steigt die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kontinuierlich.

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Vincent Spörl Strafverteidiger Berlin & Rechtsanwalt für Strafrecht

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Als erfahrener Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht vertrete ich Sie in Strafverfahren und Ermittlungsverfahren in Berlin und bundesweit – auch als Pflichtverteidiger oder Zeugenbeistand.








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