Kinderpornographie nach § 184b StGB: Nicht jedes Nacktfoto ist strafbar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 4 StR 636/25 – klargestellt, dass nicht jede Darstellung des unbekleideten Genitalbereichs eines Kindes automatisch einen kinderpornographischen Inhalt im Sinne des § 184b StGB darstellt.

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb praxisrelevant, weil sie mehrere Begriffe voneinander abgrenzt, die in Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten häufig zusammenfallen: sexuelle Handlungen eines Kindes, kinderpornographische Inhalte, das Einwirken auf ein Kind mit pornographischem Material und die strafrechtliche Bewertung mehrerer Bilder und Nachrichten innerhalb eines Chats.

Dabei macht der BGH vor allem deutlich: Nicht jede Aufnahme eines unbekleideten Kindes und nicht einmal jede Aufnahme unbekleideter Genitalien ist automatisch Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB.

Der Fall: Kommunikation mit Kindern über WhatsApp und andere Dienste

Der Angeklagte hatte über Messengerdienste, soziale Netzwerke und ein Computerspiel Kontakt zu mehreren männlichen Kindern.

Nach den Feststellungen des Landgerichts übersandte er teilweise Aufnahmen seines eigenen unbekleideten Körpers oder Videos. Außerdem forderte er Kinder in mehreren Fällen dazu auf, selbst Bilder oder Videos ihres unbekleideten Genitalbereichs anzufertigen und ihm zu übersenden.

Das Landgericht Dortmund verurteilte ihn unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in zahlreichen Fällen sowie wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Der Bundesgerichtshof hob wesentliche Teile dieser Verurteilung auf.

Der Grund dafür war nicht, dass die festgestellten Vorgänge strafrechtlich bedeutungslos gewesen wären. Vielmehr verlangte der BGH eine wesentlich genauere Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale.

Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt nach § 176a StGB

§ 176a StGB erfasst Formen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, bei denen es gerade nicht zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Kind kommen muss.

Eine Variante liegt vor, wenn ein Täter ein Kind dazu bestimmt, selbst eine sexuelle Handlung vorzunehmen.

Der BGH stellt hierzu klar, dass das Fotografieren der eigenen unbekleideten Genitalien durch ein Kind und die anschließende Übersendung des Fotos an einen Erwachsenen eine sexuelle Handlung darstellen kann, wenn der Erwachsene das Kind hierzu aufgefordert hat.

Für die Einordnung als sexuelle Handlung kommt es auf den objektiven Sinngehalt des Geschehens an.

Fordert ein Erwachsener ein Kind auf, seine unbekleideten Genitalien zu fotografieren und ihm das Bild zu schicken, kann das Anfertigen und Übersenden des Bildes nach Auffassung des BGH einen eindeutig sexuellen Charakter besitzen.

Das ist von einer anderen Konstellation zu unterscheiden: Wird ein Kind lediglich von einem Erwachsenen fotografiert, ist nicht jede Körperhaltung des Kindes bereits eine vom Kind selbst vorgenommene sexuelle Handlung. Hierauf weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich hin.

Das „Bestimmen“ des Kindes muss tatsächlich ursächlich sein

Für § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt es außerdem nicht, dass ein Erwachsener irgendeine sexuelle Nachricht oder Aufnahme geschickt hat und das Kind irgendwann ebenfalls eine Aufnahme versendet.

Die Handlung des Beschuldigten muss zumindest mitursächlich dafür gewesen sein, dass das Kind die sexuelle Handlung vorgenommen hat.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des BGH bei mehreren vom Landgericht abgeurteilten Fällen.

Teilweise ließ sich aus den Feststellungen nicht erkennen, ob eine Nachricht oder ein Bild des Angeklagten tatsächlich dazu geführt hatte, dass das Kind später eine eigene Aufnahme erstellte. In einem Fall ergab die zeitliche Reihenfolge sogar, dass das Kind sein Foto bereits verschickt hatte, bevor es die betreffende Nachricht des Angeklagten erhalten hatte.

Für die Verteidigung ist dieser Punkt besonders bedeutsam.

Gerade bei langen Chatverläufen genügt es nicht, einzelne Bilder oder Nachrichten isoliert herauszugreifen. Entscheidend können die Reihenfolge der Nachrichten, Zeitstempel und der konkrete Gesprächsverlauf sein.

Nicht jedes Nacktfoto eines Kindes ist Kinderpornographie

Besonders relevant ist das Urteil für Verfahren wegen § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte.

Der Bundesgerichtshof widerspricht einer zu pauschalen Betrachtungsweise.

Die bloße Tatsache, dass auf einem Foto die unbekleideten Genitalien eines Kindes zu sehen sind, genügt nicht automatisch für die Annahme eines kinderpornographischen Inhalts.

§ 184b StGB unterscheidet unterschiedliche Fallgruppen. Erfasst sein können unter anderem Darstellungen sexueller Handlungen, Darstellungen eines unbekleideten Kindes in einer aufreizend geschlechtsbetonten Körperhaltung oder sexuell aufreizende Wiedergaben der unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.

Gerade das zusätzliche Merkmal „sexuell aufreizend“ darf nicht praktisch gestrichen werden.

Der BGH weist darauf hin, dass eine Auslegung, nach der jede Darstellung unbekleideter Geschlechtsteile eines Kindes bereits Kinderpornographie wäre, verschiedene gesetzliche Tatbestandsmerkmale miteinander vermischen würde.

Entscheidend ist das konkrete Bild

Ob eine Darstellung sexuell aufreizend ist, muss sich grundsätzlich aus der Aufnahme selbst ergeben.

Maßgeblich ist die Betrachtung des konkreten Bildes aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters. Umstände, die außerhalb des Bildes liegen und aus der Darstellung selbst nicht hervorgehen, können eine unzureichende Darstellung des Bildinhalts nicht einfach ersetzen.

Deshalb beanstandete der BGH insbesondere die teilweise sehr knappen Feststellungen des Landgerichts.

Die Beschreibung, ein Foto zeige den „unbekleideten Genitalbereich“, reicht allein nicht aus, um revisionsrechtlich überprüfen zu können, ob tatsächlich ein kinderpornographischer Inhalt im Sinne des § 184b StGB vorlag.

Das Urteil zeigt damit einen wichtigen Grundsatz:

Bei einem Verfahren wegen Kinderpornographie kommt es auf den konkreten Inhalt jeder einzelnen Datei an.

Eine rein wertende Bezeichnung als „sexualisiert“, „pornographisch“ oder „kinderpornographisch“ ersetzt die erforderliche tatsächliche Beschreibung grundsätzlich nicht.

Auch ein Penisfoto eines Erwachsenen ist nicht automatisch Pornographie

Der BGH beschäftigt sich außerdem mit der umgekehrten Situation: Der Angeklagte hatte Kindern Bilder seines eigenen unbekleideten Penis geschickt.

Auch hier war das Landgericht teilweise ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich um pornographische Inhalte handelte.

Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass auch dies nicht automatisch angenommen werden kann.

Nicht jede Darstellung eines unbekleideten Geschlechtsteils eines Erwachsenen erfüllt bereits den strafrechtlichen Pornographiebegriff.

Erforderlich ist vielmehr eine Darstellung, die Sexualität in einer spezifischen Weise in den Vordergrund stellt und den Menschen im Wesentlichen zum Objekt sexueller Betätigung oder Begierde reduziert.

Der konkrete Inhalt der jeweiligen Aufnahme muss deshalb festgestellt und bewertet werden.

§ 176a StGB: Das Kind muss die Datei wahrgenommen haben

Eine weitere Variante des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt liegt nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Äußerungen eingewirkt wird.

Auch hier setzt der BGH Grenzen.

Das bloße Übersenden einer pornographischen Datei reicht nicht automatisch aus. Das gesetzliche „Einwirken“ setzt eine psychische Einflussnahme von gewissem Gewicht voraus.

Vor allem muss das Kind den Inhalt überhaupt wahrgenommen haben.

Hat ein Beschuldigter beispielsweise eine Datei über einen Messenger verschickt, bedeutet deren technische Übermittlung noch nicht zwingend, dass das Kind das Bild oder Video geöffnet oder angesehen hat.

Der BGH hält die Kenntnisnahme für erforderlich, weil eine Datei, die das Kind überhaupt nicht wahrgenommen hat, auf dieses auch nicht in der für § 176a StGB erforderlichen Weise psychisch einwirken kann.

Auch dies kann in Ermittlungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein.

Technische Daten, Chatverläufe und gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann Medien geöffnet wurden, können daher für die rechtliche Bewertung entscheidend werden.

Mehrere Chatnachrichten bedeuten nicht automatisch mehrere Straftaten

Besonders praxisrelevant ist schließlich ein weiterer Aspekt der Entscheidung.

Das Landgericht hatte zahlreiche einzelne Nachrichten und Bildübertragungen als voneinander unabhängige Straftaten behandelt.

Der Bundesgerichtshof verlangt dagegen eine genauere Prüfung.

Werden innerhalb eines fortlaufenden Chats mehrere Nachrichten und Dateien in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang ausgetauscht, können diese strafrechtlich eine einheitliche Tat bilden oder in Tateinheit stehen.

Der BGH beanstandete deshalb mehrfach, dass das Landgericht verschiedene Nachrichten als selbständige Taten behandelt hatte, obwohl sie möglicherweise Bestandteile eines einzigen Kommunikationsvorgangs waren.

Die Frage ist keineswegs nur theoretischer Natur.

Ob beispielsweise fünf einzelne Straftaten oder eine Tat mit mehreren Handlungen angenommen werden, kann Auswirkungen auf Schuldspruch und Rechtsfolgen haben.

Gerade bei umfangreichen WhatsApp-, Telegram-, Instagram- oder sonstigen Chatverläufen muss deshalb der gesamte Kommunikationszusammenhang betrachtet werden.

Übersendung an einen einzelnen Empfänger ist nicht ohne Weiteres „Verbreiten“

Der BGH korrigierte außerdem die rechtliche Bewertung zweier Dateien, die der Angeklagte einem einzelnen Chatpartner über WhatsApp geschickt hatte.

Ein „Verbreiten“ kinderpornographischer Inhalte setzt grundsätzlich voraus, dass die Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden oder der Täter jedenfalls mit einer entsprechenden Weitergabe rechnet.

Wird eine Datei dagegen lediglich einem individualisierten Empfänger zur Speicherung überlassen, kommt nach der Entscheidung eine Drittbesitzverschaffung in Betracht.

Auch insoweit ist die genaue technische und tatsächliche Art der Weitergabe entscheidend.

Warum die Entscheidung für die Strafverteidigung wichtig ist

Das Urteil zeigt exemplarisch, weshalb Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder wegen Kinderpornographie eine sehr genaue Prüfung der konkreten Tatsachen erfordern.

Begriffe wie „Nacktbild“, „Genitalfoto“, „pornographisches Bild“ oder „sexualisierter Chat“ ersetzen keine juristische Subsumtion.

Zu prüfen ist vielmehr für jede einzelne Datei und jede einzelne Kommunikation unter anderem:

Welche konkrete Darstellung zeigt die Datei?

Liegt überhaupt ein kinderpornographischer Inhalt nach § 184b StGB vor?

Hat das Kind selbst eine sexuelle Handlung vorgenommen?

Ist diese Handlung durch eine Aufforderung des Beschuldigten verursacht worden?

Hat das Kind eine übersandte Datei überhaupt wahrgenommen?

Gehören mehrere Nachrichten zu einem einheitlichen Chatgeschehen?

Liegt tatsächlich Tatmehrheit vor oder handelt es sich um eine einheitliche Tat beziehungsweise Tateinheit?

Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit eine präzise Feststellung des tatsächlichen Geschehens.

Beschuldigt wegen § 176a oder § 184b StGB?

Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder wegen des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte gehören zu den rechtlich und persönlich besonders belastenden Strafverfahren.

Häufig werden im Rahmen einer Durchsuchung Mobiltelefone, Computer, Tablets und Datenträger sichergestellt. Die anschließende Auswertung kann eine sehr große Zahl von Bildern, Videos und Chatnachrichten betreffen.

Gerade dann sollte die rechtliche Bewertung nicht allein anhand der Bezeichnungen in einem polizeilichen Auswertebericht erfolgen. Entscheidend sind der konkrete Inhalt der Dateien, ihre Herkunft, der Kommunikationszusammenhang und die Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes.

Wer mit einem entsprechenden Tatvorwurf konfrontiert wird, sollte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache machen und die Ermittlungsakte durch einen im Sexualstrafrecht tätigen Strafverteidiger prüfen lassen.

Rechtsanwalt Vincent Spörl verteidigt Beschuldigte in Berlin und bundesweit in Strafverfahren wegen Sexualstraftaten, insbesondere bei Vorwürfen nach §§ 176a und 184b StGB.

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