Strafverteidiger bei Vorwurf Kinderpornographie (§ 184b StGB) in Berlin

Ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie nach § 184b StGB beginnt nahezu immer mit einer Hausdurchsuchung oder einer polizeilichen Vorladung. Mobiltelefone, Computer und andere Datenträger werden sichergestellt und anschließend ausgewertet.

Der Vorwurf ist schwerwiegend. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt und was sich einem Beschuldigten nachweisen lässt, kann jedoch regelmäßig erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte und Prüfung der konkreten Beweismittel beurteilt werden.

Als Strafverteidiger in Berlin verteidige ich Beschuldigte bei Vorwürfen wegen Besitzes, Erwerbs und Weitergabe kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB.

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie

Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts nach § 184b StGB durchsuchen, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen.

Insbesondere sollten Sie nicht spontan erklären, wem ein Gerät gehört, wer es benutzt hat oder wie bestimmte Dateien darauf gelangt sein könnten.

Nach der Durchsuchung sollte zunächst geklärt werden:

  • Was ist der konkrete Tatvorwurf?
  • Worauf beruht der Verdacht?
  • Welche Geräte und Datenträger wurden sichergestellt?
  • Welche Dateien sollen dem Beschuldigten zugerechnet werden?

Erst nach Akteneinsicht lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie?

Polizeiliche Vorladung wegen § 184b StGB

Auch nach einer polizeilichen Vorladung besteht grundsätzlich kein Anlass, sich sofort zum Tatvorwurf zu äußern.

Ein Beschuldigter muss einer bloßen polizeilichen Vorladung zur Vernehmung nicht folgen. Er hat zudem das Recht, zur Sache zu schweigen.

Gerade bei Verfahren wegen Kinderpornographie kennt der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt häufig nur den allgemeinen Tatvorwurf. Was die Ermittlungsbehörden tatsächlich festgestellt haben, ergibt sich erst aus der Ermittlungsakte.

Wann liegt Kinderpornographie nach § 184b StGB vor?

Nicht jedes Nacktbild eines Kindes ist automatisch ein kinderpornographischer Inhalt.

§ 184b StGB erfasst unter anderem Darstellungen sexueller Handlungen, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in einer aufreizend geschlechtsbetonten Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.

Deshalb muss jede beanstandete Datei konkret geprüft werden.

Auch die Bezeichnung eines Bildes als „kinderpornographisch“ in einem polizeilichen Auswertebericht ersetzt diese rechtliche Prüfung nicht.

→ Wann ist ein Nacktfoto Kinderpornographie?

Besitz kinderpornographischer Inhalte

Bei einem Vorwurf wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien kommt es nicht allein darauf an, dass eine Datei auf einem Gerät gefunden wurde.

Zu prüfen ist unter anderem, wo und wie die Datei gespeichert wurde, ob sie dem Nutzer bekannt war, wer Zugriff auf das Gerät oder den betreffenden Account hatte und wie die Datei dorthin gelangte.

Das kann beispielsweise bei gemeinsam genutzten Geräten, Messenger-Diensten oder Cloud-Speichern von Bedeutung sein.

Weitergabe über WhatsApp, Telegram oder soziale Netzwerke

Auch das Übersenden oder Weiterleiten kinderpornographischer Inhalte kann nach § 184b StGB strafbar sein.

Für die rechtliche Bewertung kommt es auf den konkreten Vorgang an. Es kann einen Unterschied machen, ob Inhalte öffentlich zugänglich gemacht, an mehrere Personen verteilt oder an einen einzelnen Empfänger geschickt wurden.

Bei umfangreichen Chatverläufen ist deshalb nicht nur die einzelne Datei, sondern auch der Kommunikationszusammenhang zu prüfen.

Welche Strafe droht bei § 184b StGB?

Die Strafandrohung richtet sich danach, welche Tatvariante vorgeworfen wird.

Für bestimmte Formen des Verbreitens, Zugänglichmachens und Herstellens kinderpornographischer Inhalte sieht § 184b Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Das Abrufen, Sichverschaffen oder der Besitz entsprechender Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Welche Strafe im konkreten Fall tatsächlich in Betracht kommt, hängt insbesondere von Art und Umfang des Tatvorwurfs sowie den Umständen des Einzelfalls ab.

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2024 sind die Grundtatbestände wieder als Vergehen ausgestaltet. Damit können abhängig vom Einzelfall auch wieder Verfahrensbeendigungen in Betracht kommen, die während der zuvor geltenden Verbrechenseinstufung ausgeschlossen waren.

Strafverteidigung bei § 184b StGB

Bei der Verteidigung ist insbesondere zu prüfen:

Welche Darstellungen sind der Kern des Vorwurfs?

Erfüllen sie überhaupt die Voraussetzungen des § 184b StGB?

Wie gelangten die Dateien auf das Gerät?

Kann dem Beschuldigten Kenntnis und Besitz nachgewiesen werden?

Wer hatte Zugriff auf Geräte und Accounts?

Erst wenn Tatvorwurf und Beweismittel bekannt sind, lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Verteidiger gegen den Vorwurf Kinderpornographie in Berlin

Ich verteidige Beschuldigte in Berlin und bundesweit bei Vorwürfen wegen § 184b StGB, insbesondere wegen Besitzes, Erwerbs oder Weitergabe kinderpornographischer Inhalte.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollte zunächst geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise hierfür vorliegen.

Rechtsanwalt Vincent Spörl
Strafverteidiger in Berlin

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