Reform des Sexualstrafrechts 2026: Was sich bei Vergewaltigung und sexueller Belästigung ändern soll
Stand: 3. November 2026. Der Beitrag behandelt einen Referentenentwurf, kein bereits beschlossenes Gesetz.
Sexuelle Belästigung durch Worte oder Gesten soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen strafbar werden. Bei Vergewaltigungen sind längere Verjährungsfristen vorgesehen; für gemeinschaftlich begangene Sexualstraftaten und Taten, die eine Schwangerschaft verursachen, sollen höhere Mindeststrafen gelten. Das sieht ein aktueller Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor.
Für Beschuldigte kommt es dabei auf eine genaue Unterscheidung an: Was ist bereits heute strafbar, welche Änderungen sind geplant und welche Regelungen könnten auch ältere Tatvorwürfe betreffen?
Sexuelle Belästigung ohne Berührung: Was ist geplant?
Der geltende § 184i Absatz 1 StGB setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus, durch die eine andere Person belästigt wird. Sexuelle Bemerkungen oder Gesten allein erfüllen diesen Tatbestand bislang nicht. Je nach Inhalt und Umständen können allerdings andere Straftatbestände eingreifen, etwa Beleidigung, Bedrohung oder Nötigung.
Der Entwurf sieht nun einen neuen § 184i Absatz 2 StGB vor. Er soll sexuell bestimmte Äußerungen und Gesten erfassen, durch die eine andere Person belästigt wird und die geeignet sind, sie einzuschüchtern oder zu bedrängen. Vorgesehen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Damit würde eine Strafbarkeit ohne körperlichen Kontakt geschaffen. Die Regelung ist geschlechtsneutral und soll nach der Entwurfsbegründung auch Äußerungen im digitalen Raum erfassen können.
Wird damit jedes „Catcalling“ strafbar?
Der Begriff „Catcalling“ ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Ob eine Äußerung nach der geplanten Regelung strafbar wäre, soll von ihrem Inhalt und der konkreten Situation abhängen. Eine unerwünschte oder geschmacklose Bemerkung allein soll nicht genügen.
Entscheidend wäre insbesondere, ob die Äußerung oder Geste objektiv geeignet ist, die betroffene Person einzuschüchtern oder zu bedrängen. Nach der Begründung können dabei etwa aggressives Auftreten, räumliche Enge, fortgesetztes Verfolgen oder ein erhebliches Machtgefälle eine Rolle spielen. Zusätzlich müsste die betroffene Person tatsächlich belästigt worden sein.
Für die Verteidigung wäre deshalb der gesamte Ablauf aufzuklären: Was wurde genau gesagt oder getan? In welcher Situation? Wer konnte den Vorgang wahrnehmen? Gibt es Aufzeichnungen oder vollständige Nachrichtenverläufe? Die bloße Bezeichnung eines Verhaltens als „Catcalling“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Vergewaltigung: Warum die Verjährungsfrist verlängert werden soll
Nach geltendem Recht ist die Vergewaltigung in § 177 Absatz 6 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls ausgestaltet. Das hat Auswirkungen auf die Verjährung: Nach § 78 Absatz 4 StGB bleibt die erhöhte Strafandrohung eines besonders schweren Falls bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht.
Deshalb kann für eine Vergewaltigung, die auf einem Grundtatbestand des § 177 Absatz 1 oder 2 StGB beruht und bei der keine weitere Qualifikation hinzutritt, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten. Andere Tatkonstellationen unterliegen bereits heute längeren Fristen.
Die Aussage „Vergewaltigung verjährt nach fünf Jahren“ wäre daher zu pauschal. Außerdem ruht die Verjährung bei Straftaten nach § 177 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person. Auch Unterbrechungen und weitere Ruhenstatbestände können die Berechnung beeinflussen.
Künftig soll die Vergewaltigung als eigener Qualifikationstatbestand geregelt werden. Der vorgesehene Regelstrafrahmen beträgt zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe; die Verjährungsfrist soll 20 Jahre betragen. Auch für die künftig gesondert geregelten gemeinschaftlich begangenen sexuellen Übergriffe und sexuellen Nötigungen ist eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorgesehen.
Die geltenden Voraussetzungen des § 177 erläutere ich auf meiner Seite zu sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung.
Höhere Mindeststrafen bei gemeinschaftlicher Tatbegehung
Der Entwurf unterscheidet künftig zwischen gemeinschaftlich begangenen sexuellen Übergriffen beziehungsweise sexuellen Nötigungen und gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigungen:
| Geplante Regelung | Vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe im Regelstrafrahmen |
|---|---|
| Gemeinschaftlicher sexueller Übergriff oder gemeinschaftliche sexuelle Nötigung nach § 177 Absatz 7 Nummer 4 StGB-E | Drei Jahre |
| Gemeinschaftliche Vergewaltigung nach § 177 Absatz 8 Nummer 3 StGB-E | Fünf Jahre |
| Verursachung einer Schwangerschaft durch eine Tat nach § 177 StGB | Fünf Jahre |
Für minder schwere Fälle der vorgesehenen Absätze 7 und 8 soll ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahren gelten. Für minder schwere Fälle der Vergewaltigung nach dem geplanten Absatz 6 sind sechs Monate bis zehn Jahre vorgesehen.
Ob eine gemeinschaftliche Tatbegehung vorliegt und welcher Beitrag einer beschuldigten Person nachgewiesen werden kann, bleibt im Einzelfall zu prüfen. Aus einem Vorwurf gegen mehrere Personen folgt noch keine einheitliche strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Beteiligten.
Schwangerschaft als strafschärfende Tatfolge
Ein neuer § 177 Absatz 8 Nummer 4 StGB soll eingreifen, wenn durch die Tat eine Schwangerschaft verursacht wird. Nach der Entwurfsbegründung müsste der Vorsatz die zugrunde liegende Sexualstraftat erfassen; hinsichtlich der Schwangerschaft soll nach § 18 StGB mindestens Fahrlässigkeit genügen.
Die erhöhte Strafandrohung würde damit nicht voraussetzen, dass der Beschuldigte eine Schwangerschaft herbeiführen wollte. Zu prüfen wären aber sowohl der ursächliche Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat als auch die weiteren Voraussetzungen der Zurechnung dieser Folge.
Was würde für ältere Tatvorwürfe gelten?
Bei älteren Vorwürfen sind Strafbarkeit und Strafhöhe einerseits sowie Verjährung andererseits auseinanderzuhalten.
Neue Straftatbestände und höhere Strafdrohungen dürfen grundsätzlich nicht rückwirkend zulasten des Beschuldigten angewendet werden. Für die zeitliche Anwendung des Strafrechts ist insbesondere § 2 StGB maßgeblich. Die geplante Strafbarkeit verbaler sexueller Belästigungen würde daher nicht rückwirkend bislang strafloses Verhalten erfassen.
Für die Verjährung sieht der Entwurf dagegen ausdrücklich eine Übergangsregelung vor: Bei den erfassten Taten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt sind, sollen die verlängerten Fristen gelten. Bereits eingetretene Verjährung soll dadurch nicht beseitigt werden.
Gerade bei länger zurückliegenden Vorwürfen wäre deshalb eine genaue Prüfung von Tatzeit, rechtlicher Einordnung und bisherigem Verfahrensverlauf erforderlich.
Ab wann sollen die Änderungen gelten?
Bislang liegt ein Referentenentwurf vor. Ob und mit welchem Inhalt das Gesetz verabschiedet wird, ist offen. Ein verbindliches Datum für das Inkrafttreten steht noch nicht fest.
Die geplanten Änderungen dürfen deshalb bei der Beurteilung eines aktuellen Ermittlungsverfahrens nicht als bereits geltendes Recht behandelt werden.
Verteidigung bei einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht
Unabhängig von der geplanten Reform entscheidet die konkrete Beweislage über die Verteidigung. Dazu gehören die Angaben der Beteiligten, ihre Entstehung und Entwicklung sowie gegebenenfalls Nachrichten, digitale Spuren und weitere Beweismittel.
Als Strafverteidiger in Berlin verteidige ich im Sexualstrafrecht ausschließlich Beschuldigte. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfe ich mit Ihnen den Tatvorwurf, die anwendbare Gesetzesfassung und die Möglichkeiten der Verteidigung.
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