§ 177 StGB – „Nein heißt Nein“

Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Danach sind sexuelle Handlungen strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person erfolgen.

Was auf den ersten Blick eindeutig erscheint, führt in der Praxis zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten.

Entscheidend ist nicht, ob ein „Nein“ wörtlich geäußert wurde. Denn auch ein nonverbales Nein heißt Nein. Für die Strafbarkeit entscheidend ist, ob das „Nein“ oder der anders zum Ausdruck gebrachte entgegenstehende Wille erkennbar war und sich der andere über diesen Willen hinwegsetzt.

Als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in Berlin verteidige ich Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 177 StGB und prüfe die tatsächlichen Angriffspunkte der Verteidigung.

Was bedeutet „Nein heißt Nein“ rechtlich?

Was bedeutet „Nein heißt Nein“?

Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ besagt, dass jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Gegenübers strafbar ist.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob es in der konkreten Situation einen entgegenstehenden Wille gab und ob dieser Wille auf die eine oder andere Art geäußert wurde und damit für die andere Person erkennbar war. Gerade die Frage der Erkennbarkeit ist in der Praxis häufig nicht eindeutig zu beantworten und damit ein Ansatzpunkt für eine erfolgversprechende Verteidigung.

Der „erkennbare Wille“ – zentraler Streitpunkt

Der erkennbare Wille

 

Ein (der sexuellen Handlung entgegenstehender) Wille ist nicht schon deshalb rechtlich relevant, weil er innerlich vorhanden ist. Er muss auch zum Ausdruck gebracht und damit für die Außenwelt erkennbar geworden sein.
Dies kann zum Beispiel erfolgen durch ausdrückliche verbale Äußerungen (zum Beispiel „Nein“, „Stop“, „Lass mich“) aber auch durch nonverbale Signale, wie Wegdrücken oder sonstige Abwehrbewegungen.
Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Signale widersprüchlich sind, das Verhalten ambivalent ist oder sich die Situation dynamisch entwickelt, vom Einverständnis mit sexuellen Handlungen hin zu deren Ablehnung.

Typische Konstellationen aus der Praxis

Typische Konstellationen

In der Praxis ergeben sich häufig Situationen, in denen ein zunächst einvernehmlicher Kontakt später anders bewertet wird, es widersprüchliche oder wechselnde Signale gab, es mangelnde Kommunikation oder sprachliche Missverständnisse zwischen den Beteiligten gab.
Solche Konstellationen bieten regelmäßig gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Der entscheidende Zeitpunkt

Das „Wann?“ ist wichtig

Für die rechtliche Bewertung ist außerdem allein der Wille im Zeitpunkt der sexuellen Handlung entscheidend.

Spätere Bewertungen, Erinnerungen oder Interpretationen können davon abweichen, führen aber nicht zu einer Strafbarkeit.

Gerade längere Zeiträume zwischen dem Geschehen und der Anzeige und was in die Zwischenzeit passiert ist, können dazu führen, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage leidet.

Das ist häufig: Aussage gegen Aussage

Aussage gegen Aussage

In vielen Verfahren nach § 177 StGB steht Aussage gegen Aussage.

Das bedeutet einerseits nicht, dass es zu einer Verurteilung kommen muss, andererseits aber auch nicht, dass das Gericht in jedem Fall auf Freispruch entscheidet.

Näheres dazu erläutere ich auf der Seite Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Verteidigungsansätze bei § 177 StGB

Erfolgreiche Verteidigung setzt hier an

All das kann sich die Verteidigung zu nutze machen. Nicht selten setzen erfolgversprechende Verteidigungsstrategien bei einer der folgenden Fragen an:

  • War der Wille tatsächlich erkennbar?
  • Gab es widersprüchliche Signale?
  • Wie entwickelte sich die Situation?
  • Stimmen Aussagen und objektive Umstände überein?

Jede Verteidigung im Sexualstrafrecht sollte mit der Analyse dieser Punkte beginnen.

Vorladung und Ermittlungsverfahren

Haben Sie eine Vorladung erhalten?

Aus Sicht des Betroffenen beginnen Verfahren häufig mit einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter. Weil aber schon vorher ermittelt wurde und sie nicht wissen, was dabei aktenkundig geworden ist, sollten Sie zunächst schweigen.

Wie Sie sich bei einer Vorladung wegen Sexualstraftat verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Anwalt für Verteidigung bei § 177 StGB in Berlin

Verteidigen Sie sich!

Ich verteidige Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 177 StGB in Berlin – sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht.

Sie können von mir erwarten, dass die Sie belastende Aussage tiefgehend analysiere, die entscheidende Kommunikation bewerte. Davon ausgehend werde ich eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln und – wenn sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt – sich vor Gericht verteidigen.

Grundlegende Informationen dazu finden Sie auf der Seite Sexualstrafrecht in Berlin.

Häufige Fragen zu § 177 StGB

Häufige Fragen zu § 177 StGB (FAQ):

Reicht ein „Nein“ immer aus?

Nicht entscheidend ist allein das „Nein“, sondern ob der entgegenstehende Wille erkennbar war.

Was sind nonverbale Signale?

Zum Beispiel Abwehrbewegungen oder körperliches Wegdrehen – deren Bedeutung kann jedoch unterschiedlich sein.

Was passiert bei widersprüchlichem Verhalten?

Widersprüchliche Signale können die Erkennbarkeit des Willens erschweren.

Kann sich der Wille ändern?

Ja. Der Wille kann sich im Verlauf einer Situation verändern. Aber es bleibt dabei, erst wenn der (neue) entgegenstehende Wille erkennbar ist und der Täter trotzdem handelte, macht er sich strafbar.

Kontakt bei Vorwurf nach § 177 StGB

Strafverteidiger bei Vorwurf nach § 177 StGB

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Rufen Sie mich und ich kümmere mich um Ihren Fall: 030-21232921

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