Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie – was tun?

Bei einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornographie nach § 184b StGB gilt zunächst: Bewahren Sie Ruhe. Sie können die Durchsuchung nicht verhindern. Erdulden Sie sie und behindern Sie die Beamten nicht bei ihrer Arbeit.

Sie sind aber nicht verpflichtet, die Polizei bei der Durchsuchung zu unterstützen. Verzichten Sie deshalb vor einer Rücksprache mit einem Strafverteidiger auf freiwillige Mitwirkung.

Vor allem gilt: Machen Sie keine Angaben zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen. Reduzieren Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbeamten auf das Notwendige. Auch vermeintlich belangloser Smalltalk kann Informationen liefern, die später für die Ermittlungen von Bedeutung sind.

Schon während der Durchsuchung einen Strafverteidiger anrufen

Rufen Sie möglichst früh einen Strafverteidiger an.

Die Polizei muss mit der Durchsuchung grundsätzlich nicht warten, bis der Verteidiger eintrifft. Eine telefonische Beratung während der laufenden Durchsuchung ist aber sicher hilfreich, ihre Position zu stärken.

Insbesondere kann geklärt werden,

  • was der Durchsuchungsbeschluss konkret erlaubt,
  • wonach gesucht werden darf,
  • ob die freiwillige Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes sinnvoll sein kann und
  • wie Sie sich bei der Sicherstellung von Geräten und Datenträgern verhalten sollten.

Durchsuchungsbeschluss ansehen

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und aushändigen.

Wichtig ist insbesondere:

Welcher Tatvorwurf wird erhoben?

Wonach soll gesucht werden?

Welche Räume und Gegenstände sind von der Durchsuchung betroffen?

Der Durchsuchungsbeschluss bestimmt den Rahmen der Maßnahme. Eine Durchsuchung ist keine allgemeine Erlaubnis, unabhängig vom Tatvorwurf nach beliebigen anderen Dingen zu suchen.

Zufallsfunde möglichst vermeiden

Bei einer Durchsuchung suchen die Ermittlungsbehörden nach bestimmten Beweismitteln. Je länger und umfassender gesucht wird, desto größer ist aber auch das Risiko, dass andere Gegenstände, Unterlagen oder Dateien entdeckt werden, die Anlass für weitere Ermittlungen geben können.

Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, einen konkret gesuchten Gegenstand freiwillig herauszugeben, wenn dadurch eine weitere Durchsuchung vermieden oder verkürzt werden kann.

Ob eine freiwillige Herausgabe sinnvoll ist, sollte jedoch nicht spontan entschieden werden. Stimmen Sie eine solche Entscheidung möglichst mit ihrem Strafverteidiger ab.

Die Herausgabe eines Gegenstandes sollte außerdem nicht mit Erklärungen zu dessen Nutzung oder Inhalt verbunden werden.

Unterschreiben Sie sicherheitshalber nichts

Das gilt insbesondere für Erklärungen zur freiwilligen Herausgabe oder Sicherstellung von Gegenständen.

Achten Sie darauf, was mitgenommen wird

Bei Ermittlungen wegen Kinderpornographie werden häufig Mobiltelefone, Computer, Tablets, Festplatten, USB-Sticks und andere Datenträger sichergestellt oder beschlagnahmt.

Achten Sie darauf, welche Gegenstände tatsächlich mitgenommen werden.

Nach Abschluss der Durchsuchung sollte ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände vorliegen. Bewahren Sie dieses zusammen mit dem Durchsuchungsbeschluss auf.

Notieren Sie außerdem besondere Vorkommnisse während der Durchsuchung möglichst zeitnah, solange die Erinnerung noch frisch ist.

Was geschieht nach der Hausdurchsuchung?

Nun kommt es darauf an, zu klären, welche Verdachtslage überhaupt zu der Durchsuchung geführt hat und was dies für ihre Verteidigung bedeutet. Entscheidend dafür ist Einsicht in der Verfahrensakte.

Wann bekomme ich Handy und Computer zurück?

Auch wenn ein Gerät zunächst rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, darf es nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens beliebig lange einbehalten werden.

Die Auswertung darf nicht zum Dauergrund für die Einbehaltung werden.

Es ist deshalb zu prüfen, ob die Geräte weiterhin für die Ermittlungen benötigt werden und ob ihre weitere Einbehaltung noch verhältnismäßig ist.

Strafverteidiger nach Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB in Berlin

Nach einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Kinderpornographie muss die Verteidigung zunächst einordnen, wie es zu der Durchsuchung kam, was gefunden wurde und welche Bedeutung die Durchsuchungsergebnisse für den Tatvorwurf haben.

Das übernehme ich gern für sie. Rufen Sie mich an.

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→ Anwalt bei Vorwurf Kinderpornographie nach § 184b StGB

 

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