Sexualstrafrecht: Straftaten und Paragraphen im Überblick

Verteidigung gegen den Vorwurf einer Sexualstraftat

Sie haben eine Vorladung erhalten oder erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird? Die rechtliche Einordnung ist ein erster Schritt. Für Ihre Verteidigung ist entscheidend, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und worauf sie sich stützen.

Als Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin prüfe ich die Ermittlungsakte, erläutere Ihnen die Beweislage und entwickle mit Ihnen eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.

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§ 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Diese Vorschrift betrifft sexuelle Handlungen innerhalb eines besonderen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, etwa zwischen Arzt und Patientin oder Psychotherapeutin und Patient. Geschützt sind insbesondere Menschen, die wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer Suchterkrankung Hilfe in Anspruch nehmen, sowie Personen in psychotherapeutischer Behandlung. Strafbar ist, dieses Verhältnis zu missbrauchen, um sexuelle Handlungen an der anvertrauten Person vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen. Dazu können beispielsweise sexuell motivierte Berührungen gehören, die als medizinische Untersuchung ausgegeben werden. Erfasst wird auch, die anvertraute Person unter Missbrauch dieses Verhältnisses zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu veranlassen. Gewalt oder Drohungen sind nicht erforderlich, und auch eine erklärte Zustimmung schließt die Strafbarkeit nicht automatisch aus, wenn dabei das Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis missbraucht wird.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern

Strafbar sind sexuelle Handlungen mit Körperkontakt an einem Kind, also einer Person unter 14 Jahren. Dazu gehören beispielsweise gezielte sexuelle Berührungen im Intimbereich sowie Geschlechtsverkehr. Ebenso erfasst wird, ein Kind dazu zu bringen, sexuelle Handlungen am Körper des Täters vorzunehmen. Strafbar ist außerdem, ein Kind zu sexuellen Handlungen mit einer dritten Person zu veranlassen oder ein Kind für solche Handlungen anzubieten beziehungsweise seine Vermittlung zu versprechen. Eine vermeintliche Zustimmung des Kindes macht die Handlung grundsätzlich nicht erlaubt; Gewalt, Drohungen oder ein erkennbarer Widerstand sind nicht erforderlich. Bei einvernehmlichen Handlungen zwischen Personen mit nur geringem Alters- und Reifeunterschied kann das Gericht unter engen Voraussetzungen von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

Diese Vorschrift erfasst sexuelle Handlungen gegenüber Kindern unter 14 Jahren, bei denen kein unmittelbarer Körperkontakt mit dem Täter stattfindet. Strafbar ist beispielsweise, vor einem Kind zu masturbieren oder sich vor ihm von einer anderen Person sexuell berühren zu lassen. Ebenso kann sich strafbar machen, wer ein Kind dazu veranlasst, sich selbst sexuell zu berühren, etwa während eines Videochats. Auch das gezielte Einwirken auf ein Kind durch pornographische Bilder, Videos oder entsprechende sexuelle Schilderungen ist erfasst. Hinzu kommen das Anbieten oder Versprechen der Vermittlung eines Kindes für solche Taten sowie die Verabredung mit einer anderen Person zu einer solchen Tat. Ein persönliches Treffen ist deshalb nicht in jedem Fall erforderlich; auch Handlungen über das Internet können unter die Vorschrift fallen.

§ 176c StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Diese Vorschrift erfasst bestimmte besonders schwerwiegende Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter 14 Jahren. Dazu gehören Geschlechtsverkehr und vergleichbare Handlungen mit einem Eindringen in den Körper, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt ist. Erfasst wird unter diesen Voraussetzungen auch, ein Kind zu entsprechenden Handlungen mit einer dritten Person zu veranlassen. Weitere Fälle sind ein gemeinschaftlich begangener Missbrauch, bestimmte einschlägige Vorverurteilungen sowie die durch die Tat verursachte Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder erheblicher Schäden der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Die Vorschrift greift außerdem bei bestimmten Missbrauchshandlungen, die aufgenommen werden sollen, um das pornographische Material anschließend zu verbreiten oder weiterzugeben. Besonders streng erfasst werden Fälle, in denen das Kind bei einem Missbrauch mit Körperkontakt körperlich schwer misshandelt oder in Todesgefahr gebracht wird.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Strafbar ist, sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorzunehmen oder von ihr vornehmen zu lassen. Die Ablehnung kann durch Worte oder durch Verhalten deutlich werden, beispielsweise durch Wegdrehen oder Wegschieben; körperliche Gegenwehr ist nicht erforderlich. Auch ohne erkennbare Ablehnung können sexuelle Handlungen strafbar sein, wenn jemand etwa den Schlaf oder die Bewusstlosigkeit einer Person oder ein Überraschungsmoment ausnutzt. Ist die Fähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung durch den körperlichen oder psychischen Zustand erheblich eingeschränkt, kann es strafbar sein, dies auszunutzen, ohne sich der Zustimmung zu versichern. Ebenfalls erfasst sind sexuelle Handlungen, die durch Gewalt oder Drohungen erzwungen werden oder bei denen eine Lage ausgenutzt wird, in der die betroffene Person bei Widerstand erhebliche Nachteile befürchtet. Eine Vergewaltigung liegt insbesondere bei Geschlechtsverkehr oder vergleichbaren, besonders erniedrigenden Handlungen mit einem Eindringen in den Körper vor, wenn sie unter solchen strafbaren Umständen erfolgen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Vergewaltigung, § 177 StGB – „Nein heißt Nein“

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Diese Vorschrift verbietet sexuelle Kontakte mit Jugendlichen nicht generell, sondern erfasst bestimmte Formen des Missbrauchs. Strafbar ist insbesondere, eine Zwangslage einer Person unter 18 Jahren für sexuelle Handlungen auszunutzen. Dazu kann etwa gehören, eine erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Notlage gezielt für sexuelle Kontakte auszunutzen. Wer über 18 Jahre alt ist, macht sich außerdem strafbar, wenn er sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 Jahren gegen Bezahlung oder eine andere als Gegenleistung vereinbarte Vergütung vornimmt. Bei Personen über 21 Jahren sind sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen zudem strafbar, wenn dabei deren gegenüber dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Ein Altersunterschied oder eine Beziehung zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen genügt für sich allein deshalb nicht, um diese Vorschrift zu erfüllen.

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen

Nach dieser Vorschrift macht sich ein Mann strafbar, wenn er eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Gemeint ist insbesondere das gezielte Vorzeigen des entblößten Penis gegenüber einer anderen Person, um sich dadurch sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Ein typischer Fall ist, sich vor einer fremden Person zu entblößen und gegebenenfalls dabei zu masturbieren. Die andere Person muss die Handlung wahrnehmen und sich dadurch tatsächlich belästigt fühlen. Bloße Nacktheit, etwa beim unbekleideten Baden, beim Umziehen oder beim Wasserlassen, erfüllt den Tatbestand für sich genommen nicht. Eine Berührung der anderen Person ist ebenso wenig erforderlich wie ein öffentlicher Ort.

§ 184 StGB – Verbreitung pornographischer Inhalte

Diese Vorschrift betrifft vor allem den Jugendschutz und die unerwünschte Konfrontation mit Pornographie. Strafbar ist insbesondere, pornographische Bilder, Videos oder andere entsprechende Inhalte Personen unter 18 Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Dazu kann beispielsweise gehören, einem Jugendlichen ein pornographisches Video per Messenger zu schicken. Ebenso erfasst wird, solche Inhalte an Orten zugänglich zu machen, an denen Minderjährige sie sehen können. Auch das unaufgeforderte Zusenden pornographischer Inhalte an Erwachsene kann strafbar sein; zusätzlich bestehen besondere Verbote für bestimmte Vertriebs- und Werbeformen. Der private Besitz gewöhnlicher Erwachsenenpornographie und ihr einvernehmlicher Austausch zwischen Erwachsenen sind nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht strafbar.

§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Diese Vorschrift betrifft pornographische Inhalte mit Kindern unter 14 Jahren. Dazu zählen insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern, aber auch bestimmte sexualisierte Darstellungen unbekleideter Kinder oder ihrer Genitalien beziehungsweise ihres Gesäßes. Strafbar sind unter anderem die Herstellung entsprechender Missbrauchsaufnahmen, ihre Verbreitung und das gezielte Weitergeben an eine einzelne andere Person, etwa per Messenger. Auch der gezielte Abruf, das Herunterladen und der bewusste Besitz von Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen, sind erfasst. Ein Verkauf oder eine Weitergabeabsicht ist für die Strafbarkeit des Besitzes nicht erforderlich, und auch realistisch künstlich erzeugte Darstellungen können darunterfallen. Der bloße ungewollte Eingang einer Datei begründet dagegen nicht automatisch einen strafbaren Besitz; entscheidend sind insbesondere das Wissen um den Inhalt und die bewusste Verfügung darüber.

§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

Diese Vorschrift betrifft pornographische Darstellungen von Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren. Erfasst werden insbesondere sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen sowie Darstellungen ganz oder teilweise unbekleideter Jugendlicher in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung. Strafbar sind unter anderem die Herstellung entsprechender Aufnahmen, ihre Verbreitung und das Zugänglichmachen an eine andere Person. Auch das Beschaffen und der bewusste Besitz solcher Inhalte können strafbar sein, wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Nicht jedes Nacktbild eines Jugendlichen ist deshalb automatisch jugendpornographisch; entscheidend sind die konkrete Darstellung und ihr pornographischer Charakter. Für einvernehmlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch selbst hergestellte Inhalte sieht das Gesetz eine begrenzte Ausnahme vor, die insbesondere keine allgemeine Erlaubnis zur Weiterleitung an andere darstellt.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung

Strafbar ist, eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich zu berühren und sie dadurch zu belästigen. Typische Beispiele sind unerwünschtes Grabschen an die Brust, das Gesäß oder den Intimbereich. Auch Berührungen über der Kleidung können ausreichen. Je nach den Umständen können außerdem ein aufgedrängter Kuss oder andere körperliche Annäherungen mit sexuellem Bezug erfasst sein. Sexuelle Bemerkungen, Nachrichten oder Blicke allein erfüllen diese Vorschrift dagegen nicht, weil eine körperliche Berührung erforderlich ist. Erreicht die Handlung die Voraussetzungen eines schwerwiegenderen Sexualdelikts, kommt insbesondere eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB in Betracht.

§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Diese Vorschrift verbietet bestimmte unbefugte Fotos und Videos von geschützten Intimbereichen einer anderen Person. Erfasst sind Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Typische Beispiele sind heimliche Aufnahmen unter einen Rock oder in einen Ausschnitt. Strafbar kann bereits das gezielte Herstellen eines solchen Fotos oder Videos sein. Auch die unbefugte Liveübertragung entsprechender Bilder ist erfasst, selbst wenn dabei nichts gespeichert wird. Auch das Verwenden einer rechtswidrig hergestellten Aufnahme oder ihre Weitergabe an eine andere Person ist erfasst. Selbst wenn die Aufnahme ursprünglich mit Erlaubnis entstanden ist, kann ihre spätere Weitergabe ohne Befugnis strafbar sein.

§ 184l StGB – Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Diese Vorschrift betrifft körperliche Nachbildungen von Kindern oder kindlichen Körperteilen, die für sexuelle Handlungen bestimmt sind. Entscheidend sind das kindliche Erscheinungsbild und die Beschaffenheit als Sexualgegenstand. Strafbar sind insbesondere die Herstellung, das Anbieten, die Werbung und der Handel mit solchen Gegenständen. Auch der private Verkauf, das Verschenken oder die sonstige Weitergabe können darunterfallen. Darüber hinaus sind bereits der Erwerb, der Besitz und das Verbringen nach oder durch Deutschland strafbar, etwa im Zusammenhang mit einer Bestellung im Ausland. Eine tatsächliche sexuelle Benutzung ist für die Strafbarkeit des Erwerbs oder Besitzes nicht erforderlich.

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